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Anbieter müssen auf Drosselung des Internettarifs hinweisen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Wird ein Internettarif ab einem bestimmten Datenvolumen gedrosselt, müssen Anbieter dies klar kennzeichen. Eine Klausel im Kleingedruckten reicht nicht aus. Das hat das Landgericht München entschieden.

In dem Fall hatte der Anbieter 10 bis 100 Megabit pro Sekunde schnelle Kabel-Internetflatrates beworben, aber nur in den Fußnoten darauf hingewiesen, dass die Filesharing-Geschwindigkeit für den Rest des Tages auf 100 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wird, sobald zehn Gigabyte Daten übertragen worden sind.

Gericht sieht irreführende Werbung

Das ordneten die Richter als irreführende Werbung ein: Das Angebot wecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.