T-Online darf nur für Rechnung nötige Verbindungsdaten speichern
Stand: 25.01.2006
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Darmstadt (dpa) - Internetanbieter dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt nur diejenigen Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, die sie für die Rechnung benötigen. Mit dieser Entscheidung gab das Gericht am Mittwoch zum Teil der Klage eines Nutzers gegen den Anbieter T-Online statt. Demnach muss das Unternehmen die bei jeder Einwahl neu vergebene Internet-Adresse (IP- Adresse) eines Kunden sofort nach dem Ende der Verbindung löschen (Az.: 25 S 118/2005). Anhand dieser vorübergehenden Kennung lässt sich nachvollziehen, welche Seiten der Internetnutzer besucht hat.