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Administratoren dürfen keine fremden E-Mails öffnen - Kündigung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München/Berlin - IT-Mitarbeitern droht die Kündigung, wenn sie unerlaubterweise die E-Mails anderer Beschäftigter öffnen, wie sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Az.: 11 Sa 54/09) ergibt, auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. Nach diesem Urteil darf ein Systemadministrator sogar fristlos entlassen werden, wenn er seine Zugriffsrechte missbraucht und sich Einblick in vertrauliche Dateien und E-Mails verschafft.

In dem Fall ging es um einen Systemadministrator, der Zugriff auf den E-Mail-Verkehr der Geschäftsführer hatte. Als einer von ihnen im Urlaub war, legte er dem anderen E-Mails des abwesenden Chefs vor. Er wollte damit belegen, dass dieser den Geschäftsinteressen des Unternehmens schade. Daraufhin wurde der Administrator sofort entlassen.

Dagegen klagte er und argumentierte, das Öffnen der elektronischen Post im Urlaub des Geschäftsführers habe zu seinen Aufgaben gehört. Auf die E-Mail des Geschäftsführers an ein Konkurrenzunternehmen, auf die er seinen Chef hingewiesen hatte, sei er zufällig im Posteingangsfach gestoßen.

Das ließen die Richter aber nicht durchgehen. Sie entschieden, dass der Mitarbeiter massiv gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. Ein Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass ein Administrator seine Zugriffsrechte selbst in Ausnahmesituationen nicht missbraucht. Das habe der Mitarbeiter in diesem Fall aber getan. Ein solcher Missbrauch rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.