Was bedeutet ein Umzug für die Hausratversicherung?
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Gleichzeitig abgesichert in zwei Wohnungen: Das ist beim Umzug möglich
Wer Mieter einer eigenen Wohnung ist oder in einer Wohngemeinschaft wohnt, weiß, wie wichtig eine Hausratversicherung ist. Sie greift bei Wasserschäden, Rohrbrüchen, Bränden, Diebstahl und vielem mehr. Kommt dabei die Wohnungseinrichtung zu Schaden, zahlt die Hausratversicherung die Wiederbeschaffung von Möbeln, Elektrogeräten und anderen Einrichtungsgegenständen. Einige Versicherer bieten Zusatzoptionen für Glasschäden oder eine Fahrradversicherung an. Der Versicherungsschutz für Ihren Hausrat bleibt auch während eines Umzugs bestehen. Um den für Sie optimalen Versicherungstarif zu finden, können Sie den VERIVOX-Versicherungsvergleich nutzen – kostenlos und unverbindlich. Damit verschaffen Sie sich den besten Überblick und sparen bei Vertragsabschluss bis zu 87 Prozent.
- Versicherung benachrichtigen
- Änderung des Versicherungsbeitrags
- Sonderkündigung bei Umzug
- Paare können sparen!
- Umzug ins Ausland: Versicherungsschutz
- Sind Schäden beim Umzug versichert?
- Häufig gestellte Fragen
Nach Umzug unbedingt Versicherung benachrichtigen
Damit der Umzug Ihre Hausratversicherung nicht beeinträchtigt, müssen Sie dem Versicherer spätestens am Tag des Umzugs Ihre neue Wohnadresse mitteilen. Der Versicherungsschutz geht damit automatisch auf die neue Wohnung über. Nach spätestens zwei Monaten sollten Sie sich jedoch nochmals mit der Versicherung in Verbindung setzen und die Police anpassen. Dazu gehört beispielsweise die Angabe der neuen Wohnfläche und ob vereinbarte Sicherheitseinrichtungen wie Alarmanlagen oder Sicherheitsschlösser auch in der neuen Wohnung vorhanden sind. In der Regel verlangen Versicherer Änderungen dieser Art in schriftlicher Form.
Mögliche Änderung der Versicherungsbeiträge bei Umzug
Anhand der Angaben entscheidet der Versicherer, ob sich Ihre Versicherungsbeiträge ändern. Besteht in der neuen Wohngegend beispielsweise ein höheres Einbruch- oder Diebstahlrisiko, stuft der Versicherer die Beiträge für gewöhnlich hoch. Gilt das neue Wohngebiet als sicherer, kann dies allerdings auch zu niedrigeren Beiträgen führen. Ebenfalls spielt die neue Wohnfläche nach dem Umzug bei der Neuberechnung der Beiträge eine entscheidende Rolle. Für größere Wohnungen veranschlagt der Versicherer in der Regel auch höhere Beiträge.
Achtung!
Teilen Sie die größere Wohnfläche oder Neuanschaffungen im Zuge des Umzugs nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Umzug mit, kann es zu einer Unterversicherung kommen. Außerdem empfiehlt es sich, beim Versicherer nachzufragen, ob dieser die Versicherungsbeiträge pauschal anhand der Wohnungsgröße berechnet oder den Wert des Hausrats in die Kalkulation miteinbezieht.
Sonderkündigungsrecht der Hausratversicherung bei Umzug
Nachdem Sie alle relevanten Änderungen übermittelt haben, prüft der Versicherer die neuen Daten und passt gegebenenfalls Ihre Beiträge an. Im Zuge dessen können Sie sich unter Umständen dazu entscheiden, Ihre Hausratversicherung zu kündigen. Fällt nach dem Umzug beispielsweise eine höhere Selbstbeteiligung im Schadenfall an, haben Sie ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Es beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe einer Beitragserhöhung.
Doppelte Hausratversicherung: Paare können beim gemeinsamen Umzug eine Police kündigen
Zieht ein Paar in eine gemeinsame Wohnung und hat jeder Partner bereits eine Hausratversicherung, gilt für eine der beiden Versicherungen ein Sonderkündigungsrecht. Mit dem Zusammenziehen gilt das Paar als eheähnliche Gemeinschaft, für die lediglich eine Versicherung erforderlich ist.
Damit die Kündigung der Hausratversicherung beim gemeinsamen Umzug gelingt, gibt es eine wichtige Voraussetzung: Das Paar muss diejenige Versicherung kündigen, deren Versicherungssumme 10.000 Euro unterschreitet. Liegt die Summe beider Versicherungen über diesem Wert, greift das Sonderkündigungsrecht für die zuletzt abgeschlossene Versicherung. Den älteren Vertrag behält das Paar für die gemeinsame Wohnung bei.
Umzug ins Ausland: Gilt der Versicherungsschutz außerhalb Deutschlands?
So einfach wie bei einem Umzug innerhalb Deutschlands gestaltet sich der Versicherungsschutz der Hausratversicherung bei einem Umzug ins Ausland nicht. In diesem Fall lässt sich die Police nämlich nicht so einfach auf die neue Wohnung übertragen. Ziehen Sie in ein anderes Land, müssen Sie zunächst eine Kündigung bei Ihrer Hausratversicherung einreichen und in Ihrer neuen Heimat eine geeignete Versicherung abschließen.
Deckt die Hausratversicherung Schäden beim Umzug ab?
Kaum ein Umzug geht ohne Umzugsschäden über die Bühne. Verursachen Sie selbst den Schaden, kommt die Hausratversicherung dafür auf. Spezielle Zusatzbausteine sichern das Hab und Gut auch während des Transports von der alten in die neue Wohnung. In der Regel gibt der Versicherungsvertrag genau an, in welcher Höhe der Versicherer Umzugsschäden erstattet.
Führt ein Umzugshelfer hingegen einen Schaden an Ihrem Hab und Gut herbei, wird er nicht von der Hausratversicherung reguliert. In diesem Fall kommt die Haftpflichtversicherung des Verursachers für den Schaden auf.
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Häufig gestellte Fragen
Der Versicherungsschutz überträgt sich bei einem Wechsel der Wohnung auf den neuen Wohnort. Sie müssen Ihre Hausratversicherung daher nicht kündigen, weil ein Umzug bevorsteht. Der Versicherer muss allerdings spätestens am Tag des Umzugs informiert werden.
Bestimmte Umstände können dazu führen, dass der Versicherungsbeitrag angepasst werden muss. Das ist etwa der Fall, wenn das neue Versicherungsgebiet als risikoreicher oder auch als risikoärmer gilt. Eine neue Berechnung der Wohnfläche kann sich ebenfalls auf den Beitrag auswirken – positiv oder negativ. Ändert sich der Wert des Hausrats durch den Umzug, muss der Versicherungsschutz angepasst werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden.
Im Falle der Hausratversicherung können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen, wenn durch den Umzug künftig höhere Versicherungsbeiträge fällig werden. Auch wenn ein Paar in eine gemeinsame Wohnung zieht, kann eine der bestehenden Versicherungen außerordentlich gekündigt werden.
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