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Umzugsschäden: Wer haftet für Schäden beim Umzug?

Umzugsschäden können schnell entstehen: So passiert es unter Umständen, dass einem Helfer ein Umzugskarton aus den Händen gleitet oder ein Möbelstück im engen Treppenhaus einen Kratzer abbekommt. Daher ist es sinnvoll, sich mit der passenden Versicherung vor den Folgekosten zu schützen. Welcher Versicherungsschutz Umzugsschäden abdeckt, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wer zahlt bei Umzugsschäden?
  3. Schaden durch Umzugshelfer
  4. Schaden durch Umzugsfirma
  5. Hausratversicherung: Tarifvergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich gilt: Der Verursacher eines Umzugsschadens trägt auch die entstandenen Kosten.
  • Die Hausratversicherung oder Privathaftpflicht greift dann, wenn Umzugsschäden durch Eigenverschulden entstanden sind.
  • Verursacht ein Umzugsunternehmen einen Schaden, haftet es bis zu einer Höhe von 620 Euro je Kubikmeter Fracht.

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Welche Versicherungen zahlt bei Umzugsschäden?

Grundsätzlich kommen für eine Kostenübernahme bei Umzugsschäden verschiedene Versicherungen infrage. Welche Gesellschaft den konkreten Schadensfall abdeckt, hängt einerseits davon ab,

  • wo dieser entstanden ist, und andererseits davon,
  • wer dafür verantwortlich war.

Bei selbst verschuldeten Schäden greift entweder die Hausrat- oder die private Haftpflichtversicherung.

Organisiert ein Unternehmen den Umzug, haftet unter bestimmten Bedingungen dessen Versicherung.

Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung?

Die Privathaftpflicht kommt für Schäden an Dritten beziehungsweise deren Eigentum auf, die Sie während des Umzugs verursachen. Die Haftpflichtversicherung zahlt daher auch bei Schäden im Treppenhaus. Beschädigen Sie beispielsweise im Treppenhaus beim Transport des Sofas das Treppengeländer, springt in diesem Fall die private Haftpflichtversicherung ein.

Welche Schadensfälle bezahlt die Hausratversicherung?

Eine Hausratversicherung stellt eine Absicherung gegen unterschiedlichste Umzugsschäden dar. So besteht beispielsweise beim Verladen und Ausladen der persönlichen Besitztümer die Gefahr, dass Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände durch Eigenverschulden beschädigt werden.

Grundsätzlich ist eine Hausratversicherung ortsgebunden. Trotzdem sind viele Anbieter bereit, Umzugsschäden zu übernehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Versicherung vorher von dem Umzug erfährt. Das Versicherungsunternehmen weitet den Versicherungsschutz dann oftmals auf beide Wohnorte aus – in der Regel für maximal zwei Monate. Während des Transports greift die Hausratversicherung dagegen nicht.

Von Umzugshelfern verursachte Schäden

Freunde und Bekannte helfen bei einem Umzug für gewöhnlich unentgeltlich mit. Da es sich dabei um einen Freundschafts- beziehungsweise Gefälligkeitsdienst handelt, geht der Gesetzgeber von einer "stillschweigenden Haftungsbeschränkung" aus.

Das heißt, dass letztlich Sie für die durch Helfer entstandenen Umzugsschäden haften. Um Schadensersatz vom Verursacher verlangen zu können, muss im Vorhinein ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden, der den Umzugshelfer in die Haftung nimmt. In dem Fall besteht die Option, dass dieser den Schaden seiner Haftpflicht meldet. Dies funktioniert jedoch nur, wenn die Versicherung für Gefälligkeitsschäden aufkommt. Selbiges gilt, wenn Sie Helfer über eine Jobbörse suchen.

Von Umzugsfirmen verursachte Schäden

Entstehen Umzugsschäden durch das beauftragte Unternehmen, ist die Firma beziehungsweise deren Versicherung verpflichtet, für die Schäden aufzukommen. Allerdings gibt es gesetzlich festgelegte Obergrenzen für die Kostenerstattung. So haftet das Umzugsunternehmen laut Paragraf 451e Handelsgesetzbuch (HGB) pro Kubikmeter Fracht mit höchstens 620 Euro.

Umzugsschäden müssen so schnell wie möglich gemeldet werden

Der Geschädigte muss den Schaden jedoch innerhalb einer gewissen Frist melden, andernfalls erlöschen seine Ansprüche. Sichtbare Schäden sind sofort (also noch am Tag des Umzugs) zu melden. Für nicht sichtbare Umzugsschäden gilt dagegen eine Frist von 14 Tagen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass das Handelsgesetzbuch verschiedene Haftungsausschlüsse definiert. So besteht für Umzugsunternehmen unter anderem in folgenden Fällen keine Verpflichtung, Schäden zu bezahlen:

  • Transport von Pflanzen
  • Beförderung von Tieren
  • Schäden an elektronischen Geräten
  • Schäden an empfindlichen Wertgegenständen
  • Durch Rost beschädigter Hausrat

Darüber hinaus kommen Möbelspeditionen logischerweise nur für Schäden auf, die sie selbst verursacht haben. Entsteht der Umzugsschaden durch den Auftraggeber oder einen Dritten, zahlt das Unternehmen folglich nicht. Verursachen unabdingbare Ereignisse wie Blitzeis, ein starker Sturm oder ein Erdbeben die Schäden, haftet der Spediteur ebenfalls nicht.

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