Schadenminderungskosten
Der Begriff “Schadenminderungskosten” entstammt den Sachversicherungen wie Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsnehmer hat gemäß Paragraf 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht und eine Schadenabwendungspflicht. Das bedeutet, er ist nach Eintritt eines Schadenfalles dazu angehalten, alles zu tun, was eine Ausbreitung des Schadens verhindert. Dafür können Kosten anfallen: die Schadenminderungskosten.
- Schadenminderung und Schadenabwendung
- Schadenabwendungskosten ebenfalls versichert
- Kostenübernahme nicht unbegrenzt
- Verwandte Themen
- Weiterführende Ratgeber
Das Wichtigste in Kürze
- Versicherungsnehmer sind per Gesetz dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten oder einen möglichen Schaden zu vermeiden.
- Kosten, welche mit diesen Maßnahmen verbunden sind, werden von der jeweiligen Schadenversicherung übernommen.
- Eine Kostenübernahme hängt nicht davon ab, ob die Maßnahme auch erfolgreich war.
- Die Kostenübernahme für Schadensminderungs- oder -abwendungsmaßnahmen fällt nicht unbegrenzt aus.
Schadenminderung und Schadenabwendung
Von Schadenminderung spricht man, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist, aber die Ausweitung verhindert werden soll. Die Schadenabwendung greift, wenn prophylaktische Maßnahmen einen wahrscheinlichen Schaden verhindern sollen.
Beispiele für Schadenminderungskosten
Angenommen, während eines Sturms wird ein Dachfenster eines ausgebauten Dachbodens eingedrückt. Durch den Starkregen besteht die Gefahr einer Schädigung des Interieurs. Der Versicherungsnehmer muss aktiv werden, um diesen Schaden zu mindern. Da es dauert, bis ein Glaser kommt, wird das Fenster mit reißfester Plastikfolie abgedeckt. Die Kosten dafür übernimmt der Versicherer.
Deutlich teurer wird es, wenn eine Wohnungstür im Rahmen eines Einbruchdiebstahls so beschädigt wurde, dass sie nicht mehr zu verschließen ist. Bis eine neue Tür eingebaut werden kann, muss ein Wachmann vor der Wohnung stehen.
Durch einen Zimmerbrand sind die Fenster aufgrund der Hitze geborsten. Die Feuerwehr sichert die offenen Fenster, in dem sie Bretter davor anbringen lässt. Die Kosten für den Einsatz des Bauschreiners trägt der Versicherer.
Es gilt allerdings, dass die Schadenminderungskosten nicht höher ausfallen dürfen als die Kosten, die durch den möglichen, zu verhindernden Schaden angefallen wären.
Schadenabwendungskosten ebenfalls versichert
Deutlich teurer als Plastikfolie vor einem kaputten Fenster wird es, wenn eine Wohnungstür im Rahmen eines Einbruchdiebstahls so beschädigt wurde, dass sie nicht mehr zu verschließen ist. Um einen weiteren Schaden, zum Beispiel Vandalismus, abzuwenden, und bis eine neue Tür eingebaut werden kann, muss ein Wachmann vor der Wohnung stehen.
Der Wetterdienst hat eine Hochwasserwarnung für eine bestimmte Region ausgegeben. Ein Bewohner sichert sein Haus mit Sandsäcken, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. Die Kosten für die Sandsäcke kann er bei der Versicherung geltend machen.
Kostenübernahme nicht unbegrenzt
Ein Hausratversicherungsvergleich zeigt schnell, dass die Kosten für Schadenminderung und die Kosten für Schadenabwendung dem Versicherungsnehmer nicht in unbegrenzter Höhe, auch nicht bis zur Höhe des geminderten oder abgewendeten Schadens, erstattet werden. Die Versicherer legen Höchstgrenzen zugrunde, die sich auch auf die Minderungs- oder Abwendungsmaßnahme beziehen. So werden beispielsweise die Kosten für einen Wachdienst explizit angeführt. Musste ein Baum gefällt werden, um den Sturz auf ein Dach zu verhindern, sehen viele Policen (in diesem Fall die Wohngebäudeversicherung) ebenfalls Obergrenzen vor.
Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung hat, auch wenn die Maßnahme nicht zielführend war. Dringt trotz der Sandsack-Barrikade Wasser in das Haus ein, bleibt der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schadenabwendungsmaßnahme bestehen.
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