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Rückreisekosten in der Hausratversicherung

Sie befinden sich im Urlaub oder auf Dienstreise und erhalten plötzlich die Nachricht: Es gab in Ihrem zu Hause einen Wohnungsbrand oder Wasserrohrbruch. In solch einer Situation ist es oft notwendig, den Urlaub oder die Geschäftsreise abzubrechen, um schnell zurück ins eigenen Heim zu reisen. Allerdings kann so eine spontane Rückreise schnell viele hundert Euro kosten. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen werden die Rückreisekosten von Ihrer Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung getragen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wann zahlt die Hausratversicherung?
  3. Wann zahlt die Gebäudeversicherung?
  4. Rückreisekosten: Was fällt darunter?
  5. Alternative: Die Reiseabbruchversicherung
  6. Verwandte Themen zur Kostenübernahme
  7. Weiterführende Ratgeber
  8. Hausratversicherung: Tarifvergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Rückreisekosten werden von der Hausratversicherung übernommen, falls Verbrauchs- oder Vermögensgegenstände beschädigt sind.
  • Entsteht ein Schaden an der Immobilie, ist die Gebäudeversicherung für die Kostenübernahme zuständig.
  • Rückreisekosten sind in den meisten Tarifen bereits abgedeckt - als Voraussetzung gilt oft eine Mindestschadensumme.

Wann zahlt die Hausratversicherung die Rückreisekosten?

Die Hausratversicherung ist immer dann für die Erstattung der Rückreisekosten zuständig, wenn es sich um eine Reise handelt, bei der Sie zwischen vier Tagen und sechs Wochen abwesend sind. Der Versicherungsschutz gilt für die gesamte Haus- und Wohnungseinrichtung bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Einbruch.

Kommt es also zu einem Schaden an Ihrem Hausrat, wie beispielsweise Ihren Elektro-Geräten, Ihrer Kleidung oder Ihren Möbeln, so ist die Hausratversicherung zuständig.

Aber Achtung: Generell übernimmt Ihre Hausratversicherung die Kosten für eine Rückreise nur dann, wenn es sich um einen schweren Schadensfall handelt und eine Rückreise zwingend erforderlich ist. Das ist beispielsweise bei einem Haus- oder Wohnungsbrand der Fall. Bei kleineren Schadensfällen lohnt sich eine Rückreise in den meisten Fällen nicht, in diesem Fall müssen die Rückreisekosten selbst getragen werden. Am besten informieren Sie sich über die genauen Versicherungskonditionen am besten direkt bei Ihrer Hausratversicherung.

VERIVOX Verbrauchertipp: Sind Sie privat oder beruflich oft unterwegs, achten Sie beim Abschluss einer Hausratversicherung auf eine ausreichende Deckung Ihrer Rückreisekosten.

Wann übernimmt die Gebäudeversicherung die Rückreisekosten?

Die Gebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz für Schäden an einer Immobile. Unter diesen Schutz fallen alle festen Baubestandteile, wie beispielsweise Dach, Fenster, Türen oder auch Terrasse und Garage. Wie bei der Hausratversicherung, beziehen sich die versicherten Schadensfälle auf Schäden durch Stürme, Brand, Leitungswasser oder Hagel.

Ereignet sich ein Schadensfall während Ihres Urlaubs oder Ihrer Dienstreise an Ihrer Immobilie, werden die Rückreisekosten von Ihrer Gebäudeversicherung übernommen. Im Regelfall ist diese Übernahme von Reisekosten auch in nahezu jedem Basistarif enthalten. Alternativ kann die Reisekosten-Deckung als zusätzlicher Tarifbaustein hinzugebucht werden.

Vorraussetzungen zur Kostenübernahme: Als Geschäfts- oder Urlaubsreise gilt ein Zeitraum zwischen vier Tagen bis acht Wochen, in denen Sie sich nicht am versicherten Ort aufhalten. Auch muss, wie bei der Hausratversicherung, ein schwerer Schaden vorliegen, der eine unverzügliche Rückreise erfordert.

Aber Achtung: So genannte Elementarschäden, wie beispielsweise durch einen Erdrutsch oder eine Überschwemmung verursacht, sind nicht automatisch durch die Wohngebäudeversicherung geschützt.

Rückreisekosten: Welche Kosten und Ausgaben zählen dazu?

Unter Rückreisekosten fallen in der Regel folgende Ausgaben:

  • Umbuchung eines Flug-, Bus- oder Bahntickets
  • Transport zur Abreisestelle (beispielsweise ein Shuttle-Service, Taxi oder Busticket)
  • Erforderliche, außerplanmäßige Übernachtungen

Wichtig: Die Rückreisekosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen schaden stehen. Daher ist eine Mindestschadensumme oft in den Tarifbedingungen festgehalten. Liegen die durch den Schaden verursachten Kosten darunter, werden die Reisekosten nicht erstattet. Einige Anbieter übernehmen die Rückreisekosten auch nur bis zu einer bestimmten Höhe. Übersteigen die Kosten den im Vertrag genannten Maximalbetrag, tragen Sie die Kostendifferenz selbst.

Kontaktieren Sie daher so schnell wie möglich Ihre Versicherung, nachdem Sie von dem Schaden erfahren haben. So können Sie bereits vor Ihrer Rückreise abstimmen, welche Kosten übernommen werden und die Schadensregulierung schnell und unkompliziert einleiten.

Welche Rückreisekosten werden nicht übernommen?

Jede Versicherung hat konkrete Vorgaben, wenn es um die Kostenübernahme einer notwendigen Rückreise geht. Beispielsweise kann eine Klausel im Vertrag vorsehen, dass für die Rückreise das gleiche Transportmittel genutzt werden muss, das ursprünglich auch für die Hinreise gebucht wurde. Sind Sie beispielsweise mit der Bahn in Ihr Urlaubsland oder zu Ihrer Dienstreise gereist, so können Sie nicht ohne Weiteres die Rückreise via Flugzeug planen - auch wenn die Rückreise dadurch schneller erfolgt. Ein Gespräch mit Ihrer Versicherung bringt hier Klarheit.

Die Reiseabbruchversicherung als Alternative

Rückreisekosten lassen sich nicht nur über eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung abrechnen. Eine Reiseabbruchversicherung bietet eine gute Alternative und greift nicht nur im Falle eines Schadens, sondern auch bei

  • einer plötzlichen schweren Erkrankung,
  • einer Schwangerschaft oder
  • der unerwarteten Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses.

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