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Rauchmelderpflicht in Deutschland

Rauchmelder retten Leben. Daher gelten in allen deutschen Bundesländern gesetzliche Regelungen zur Installation und Wartung der Brandmelder. Die Rauchmelderpflicht ist dabei in der jeweiligen Landesbauordnung Ihres Bundeslandes festgeschrieben und regelt, wer für die Installation und Wartung der Rauchwarnmelder zuständig ist und in welchen Räumen diese installiert werden müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Warum gibt es eine Rauchmelderpflicht?
  3. Aktuelle Rauchmelderpflicht nach Bundesländern
  4. Wer ist für die Rauchmelder verantwortlich?
  5. Für welche Gebäude gilt die Rauchmelderpflicht?
  6. In welchen Räumen gilt die Rauchmelderpflicht?
  7. Anforderungen an einen Rauchmelder
  8. Droht eine Strafe bei Missachtung der Rauchmelderpflicht?
  9. Hausratversicherung: Tarifvergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rauchmelderpflicht wird in der Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt.
  • Rauchwarnmelder müssen in Schlaf- und Kinderzimmern und Rettungswegen (Flure, Treppen oder Aufenthaltsräume) installiert werden.
  • Es dürfen nur Rauchmelder eingesetzt werden, die eine TÜV-Zertifizierung, das CE-Kennzeichen und die VdS-Kennzeichnung aufweisen.

Warum gibt es eine Rauchmelderpflicht?

Wohnungsbrände sind nicht nur durch die Feuerlast, sondern insbesondere durch starke Rauchentwicklungen sehr gefährlich. Allein in Deutschland verursachen Wohnungs- und Hausbrände Schäden von über eine Milliarde Euro und etwa 400 Brandopfer mit Todesfolge pro Jahr. Etwa 70 Prozent aller Brandopfer werden dabei von den Flammen Nachts im Schlaf überrascht. Denn da während des Schlafs der Geruchssinn nicht funktioniert, sind nächtliche Brände besonders gefährlich.

Feuermelder reagieren bei Gefahr schnell mit einem lautstarken Signal. So sind die Bewohner gewarnt und können sich sofort in Sicherheit bringen und die Feuerwehr alarmieren. Durch ihre lebensrettenden Eigenschaften gilt daher in Deutschland die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern.

Aktuelle Rauchmelderpflicht nach Bundesländern

Bundesland
Pflicht für Neubauten seit
Pflicht für Bestandsbauten seit
Zuständigkeit Montage
Zuständigkeit Wartung
Baden-Württemberg 2010 01.01.2015 Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter)*
Bayern 2007 01.01.2018 Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter)*
Berlin 2017 31.12.2020 Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter)*
Brandenburg 2016 31.12.2020 Eigentümer (Vermieter) Eigentümer (Vermieter)
Bremen 2009 01.01.2016 Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter)*
Hamburg 2005 01.01.2011 Eigentümer (Vermieter) Eigentümer (Vermieter)**
Hessen 2005 01.01.2015 Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter) *
Mecklenburg-Vorpommern 2006 01.01.2010 Besitzer (Mieter) Eigentümer (Vermieter)**
Niedersachsen 2012 01.01.2016 Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter) *
Nordrhein-Westfalen 2013 01.01.2017 Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter) *
Rheinland-Pfalz 2007 12.07.2012 Eigentümer (Vermieter) Eigentümer (Vermieter)**
Saarland 2004 31.12.2016 Eigentümer (Vermieter) Eigentümer (Vermieter)**
Sachsen 2016 keine Pflicht Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter)*
Sachsen-Anhalt 2009 01.01.2016 Eigentümer (Vermieter) Eigentümer (Vermieter)**
Schleswig-Holstein 2004 01.01.2011 Eigentümer (Vermieter) Besitzer (Mieter) *
Thüringen 2008 01.01.2019 Eigentümer (Vermieter) Eigentümer (Vermieter)**

*Falls der Eigentümer die Pflicht nicht übernimmt

**Da nicht ausdrücklich anders in der Bauordnung geregelt

Quelle: Rauchmelderpflicht in Deutschland

Mieter oder Vermieter: Wer ist für die Rauchmelder verantwortlich?

Die Rauchmelderpflicht wird in der Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt. In allen Bundesländern ist der Vermieter beziehungsweise der Eigentümer für den Einbau der Rauchmelder zuständig. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern war es noch bis Oktober 2015 der der unmittelbare Wohnungsbesitzer – das heißt, der Mieter. Für die Betriebsbereitschaft ist in vielen Bundesländern der Mieter verantwortlich – in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist es jedoch der Eigentümer.

Für welche Gebäude gilt die Rauchmelderpflicht?

Die Rauchwarnmelder Pflicht gilt für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Zu Letzteren zählen etwa auch:

  • Ferienwohnungen und Beherbergungsbetriebe mit max. 11 Gastbetten
  • Freizeitunterkünfte
  • Containerräume
  • Hütten und Gartenlauben.
  • Flure, Treppen und Gänge mit gesonderter Brandlast (z.B. Elektrogeräten)

In Baden-Württemberg müssen darüber hinaus alle Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden – das heißt, die Pflicht gilt hier auch für Hotels, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen, Kindergärten und Ähnliches.

Besonderheiten: Keller und Hobbyräume

  • Keller: In Ihrem Keller selbst muss kein Feuermelder installiert sein. Allerdings zählt die Aufgangstreppe aus dem Kellergeschoss ins Erdgeschoss als möglicher Fluchtweg. Am höchsten Punkt der Treppe muss daher ein Rauchmelder angebracht werden.
  • Hobbyraum: Eine Regelung, die eine Feuermelder Pflicht in Hobbyräumen vorsieht, gibt es nur in Berlin und Brandenburg. Hier ist ein Rauchwarnmelder auch im Hobbyraum Pflicht.

Gibt es eine Brandmelder Pflicht für gewerblich genutzte Räume?

Im Gegensatz zu privaten Wohnräumen gibt es für gewerbliche Räume keine allgemeine Pflicht für Rauchwarnmelder (Ausnahme: Baden-Württemberg). Unter gewerbliche Räume fallen hier beispielsweise Büroräume, Hallen und Praxen.

In welchen Räumen und Zimmern gilt die Rauchmelderpflicht?

Es muss mindestens ein Rauchmelder in jedem Schlafraum und Kinderzimmer installiert werden, aber auch in den Rettungswegen, die aus diesen Zimmern führen. Als solche zählen dabei alle Räume, die beim Verlassen der Schlaf- bzw. Kinderzimmer passiert werden müssen – Flure genauso wie Durchgangszimmer.

In Berlin und Brandenburg gilt die Rauchmelderpflicht sogar für alle Aufenthaltsräume außer Küchen. Beträgt die Fläche eines Zimmers mehr als 60 Quadratmeter, reicht ein einzelner Rauchmelder nicht mehr aus. Auch bei Räumen mit einer unregelmäßigen Form oder Ausstattung – etwa schrägen Decken – ist dies oft der Fall.

Für eine kleine Wohnung oder ein gemietetes Zimmer ist es in der Regel ausreichend, wenn jeder dieser Räume mit einem separaten Rauchmelder ausgestattet ist. Ist die Wohnfläche oder die Anzahl der Bewohner groß – etwa bei einem Ein- oder Mehrfamilienhaus –, wird der Einbau eines untereinander vernetzten Rauchmeldersystems empfohlen. Dieses System hat den Vorteil, dass im Brandfall alle Rauchmelder Alarm schlagen, unabhängig davon, wo sich der Brandherd befindet und welches Gerät den ursprünglichen Alarm ausgelöst hat. So können auch Personen rechtzeitig gewarnt werden, die sich sehr weit vom Brandherd entfernt aufhalten.

Welche Anforderungen sollte ein Rauchmelder erfüllen?

Der Gesetzgeber schreibt im Zuge der Rauchmelderpflicht vor, dass ein Rauchmelder über eine Lautstärke von mindestens 85 dB auf eine Entfernung von drei Metern verfügen muss. Nur dann kann er seine Funktion erfüllen und die Bewohner rechtzeitig warnen. Zudem muss ein Rauchmelder muss die VdS-Anerkennung, die CE-Kennzeichnung und die TÜV-Zertifizierung besitzen. Zusätzlich können Prüfstellen die Geräte mit dem besonderen Qualitätslabel Q versehen.

Droht eine Strafe bei Missachtung der Rauchmelderpflicht?

Kommt ein Vermieter seiner Pflicht zur Installation eines Brandmelders nicht nach, kann von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Allerdings gibt es für die Umsetzung der Feuermelder Pflicht keine zuständige Behörde. Fehlt in Ihrer Mietwohnung also ein Brandmelder, sollten Sie umgehend Ihren Vermieter kontaktieren.

Kein Rauchmelder installiert - wer haftet im Schadensfall?

In der Regel leisten Versicherungen mit Brandschutz, wie die Hausratversicherung oder die Wohngebäudeversicherung, auch dann, wenn kein Rauchmelder installiert ist. Einige Versicherungen halten allerdings gewisse Sicherheitsvorschriften in Wohngebäuden vertraglich fest - hierzu zählt auch die Installation von Rauchmeldern. Prüfen Sie daher unbedingt Ihre Vertragsunterlagen, um keine Leistungskürzung nach einem Schadensfall zu riskieren.

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