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Gefahrerhöhung: Definition & Beispiele

Gefahrerhöhung bedeutet, dass während des Vertragsabschlusses mit einer Versicherung und des tatsächlichen Vertragsbeginns das Risiko eines Schadenfalles zunimmt. Teilt man die Gefahrerhöhung nicht der Versicherung mit, so kann die Versicherung im Schadensfall sogar die Leistungen kürzen oder verwehen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist eine Gefahrerhöhung?
  3. Beispiele zur Gefahrerhöhung aus dem Versicherungswesen
  4. Zwei Arten der Gefahrerhöhung
  5. Gefahrerhöhung nicht angezeigt: Konsequenzen
  6. Vier häufige Fälle
  7. Hausratversicherung: Tarifvergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gefahrerhöhung ist eine Definition aus dem Versicherungsvertragsgesetz (Paragraph 23ff.)
  • Erhöht sich eine versicherte Gefahr, so stehen Sie in der Anzeigepflicht und müssen dies Ihrer Versicherung mitteilen.
  • Verschweigen Sie eine Gefahrerhöhung, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Daher kann Ihre Ihre Versicherung im Schadensfall Leistungen kürzen oder diese sogar verweigern.

Was ist eine Gefahrerhöhung?

Gefahrerhöhung bedeutet, dass nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrags Änderungen auftreten, die dazu führen, dass das Schadensrisiko steigt.

Genau festgehalten sind die Definition und auch die Folgen einer Gefahrerhöhung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Paragraph 23ff. Dort heißt es, dass Sie als Versicherungsnehmer Ihrer Versicherung jede Abweichung vom versicherten Risiko unverzüglich anzuzeigen haben.

Tun Sie das nicht, da Sie das Schadensrisiko falsch eingeschätzt haben oder Sie nichts über die Anzeigepflicht wussten, beschreibt Paragraph 24 VVG mögliche Konsequenzen.

Für welche Versicherungen gilt die Gefahrerhöhung?

Die Anzeigepflicht für eine Gefahrerhöhung ist in nahezu jedem Versicherungsvertrag enthalten. Besonders häufig tritt diese bei Hausratversicherungen, Wohngebäudeversicherungen oder der Kfz-Versicherung auf.

Beispiele zur Gefahrerhöhung aus dem Versicherungswesen

Versicherung
Gefahrerhöhung
Begründung
Hausratversicherung Umzug aus der zweiten Etage ins Erdgeschoss Das Einbruchsrisiko wird erhöht
Hausratversicherung Ein Gerüst wird außerhalb der Wohnung montiert Das Einbruchsrisiko wird erhöht
Wohngebäudeversicherung Bau eines innen liegenden Pools Das Risiko eines Wasserschadens wird erhöht
Wohngebäudeversicherung Installation eines Kamins im Innenraum Das Risiko eines Brandschadens wird erhöht
Kfz-Versicherung Bei Glatteis mit Sommerreifen unterwegs Der Risiko eines Unfalls wird stark erhöht
Kfz-Versicherung Kfz-Schein im Fahrzeug aufbewahren Erhöhte Diebstahlgefahr

Die zwei Arten der Gefahrerhöhung

Spricht man von einer Gefahrerhöhung, wird im Versicherungswesen zwischen einer subjektiven Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) und einer objektiven Gefahrerhöhung (§ 27 VVG) unterschieden. Während es sich bei einer subjektiven Gefahrerhöhung um eine veranlasste Risikoerhöhung geht, spricht man bei einer objektiven Gefahrerhöhung auch von einer ungewollten Risikoerhöhung.

Wie unterscheiden sich subjektive und objektive Gefahrerhöhung?

  • Subjektive Gefahrerhöhung: Haben oder hatten Sie Kenntnis von einer bestehenden Gefahrerhöhung, spricht man von einer subjektiven Risikoerhöhung.
  • Objektive Gefahrerhöhung: Haben oder hatten Sie keine Kenntnis von einer bestehenden Gefahrerhöhung, spricht man von einer objektiven Risikoerhöhung.

Gefahrerhöhung nicht angezeigt: Drohen jetzt Konsequenzen?

Zeigen Sie eine Gefahrerhöhung nicht bei Ihrer Versicherung an, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Das bedeutet, dass Sie Ihrer Verpflichtung als Versicherungsnehmer nicht nachgekommen sind.

Daher hat Ihre Versicherung nach Parapraph 24 VVG das Recht, den Vertrag mit Ihnen fristlos zu kündigen.

Ausnahme: Eine Kündigung bei Gefahrerhöhung durch Ihre Versicherung kann nur dann ohne Frist gekündigt werden, wenn es sich um eine subjektive Gefahrerhöhung handelt. Das bedeutet, Sie haben beispielsweise bewusst Ihre Anzeigepflicht verletzt oder haben grob fahrlässig gehandelt. Ist eine Gefahrerhöhung jedoch ohne Ihre Kenntnis entstanden, dann kann Ihre Versicherung nur unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen.

Gefahrerhöhung beseitigt - kann dennoch gekündigt werden?

Sollte die Gefahrerhöhung innerhalb eines Monats nach Feststellung beseitigt werden, dann erlischt das Kündigungsrecht Ihrer Versicherung.

Leistungskürzung oder höhere Prämie

Anstelle einer Kündigung kann Ihnen die Versicherung als Konsequenz einer Obliegenheitsverletzung auch die Leistung kürzen. Das bedeutet, dass Sie im Schadensfall auf einem Großteil der Kosten sitzen bleiben. Alternativ kann Ihre Versicherung auch die jährliche Prämie erhöhen.

Vier häufige Fragen: Liegt hier eine Gefahrerhöhung vor?

  1. Gibt es eine Gefahrerhöhung durch abgefahrene Reifen? Eine verminderte Reifenqualität fällt nicht zwangsweise unter die Anzeigepflicht. Das Oberlandesgericht Köln urteilte am 25.04.2006, dass der Versicherungsnehmer keine Kenntnis der Gefahrerhöhung hatte. Eine Leistungskürzung durch die Versicherung wurde daher abgelehnt. (Az.: 9 U 175/05)
  2. Entsteht Gefahrerhöhung durch das Fahren mit Anhänger? Das Fahren mit Anhänger kann als Gefahrerhöhung gelten, insbesondere bei vernachlässigtem TÜV oder unsachgemäßer Bedienung. Sprechen Sie für diesen Sonderfall am besten direkt mit Ihrer Versicherung.
  3. Gefahrenerhöhung durch Leerstand eines Gebäudes? Der Leerstand eines Gebäudes oder vorübergehendes Unbewohntsein muss keine Gefahrerhöhung darstellen. Das entschied das Oberlandesgericht Rostock in einem Urteil am 16.07.2007 fest (6 U 171/06).
  4. Bildet ein Gerüst an der Fassade eine Gefahrerhöhung? Eine Gefahrerhöhung durch ein Gerüst kann dann vorliegen, wenn durch das Gerüst das Einbruchs- und Diebstahlsrisiko steigt. In der Regel entscheidet die Versicherung hier im Einzelfall je nach Wohnlage (beispielsweise durch den Zustand von Fenster / -verriegelungen).

Ihre Frage zur Gefahrerhöhung wurde nicht beantwortet? Dann nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Beratung.

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