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Zahlt die Hausratversicherung bei Schäden durch Mäuse?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Nisten sich in einer Wohnung Mäuse ein, ist es nötig, schnell zu handeln. Schließlich können die kleinen Nagetiere nicht nur Krankheiten übertragen, sondern auch den Hausrat beschädigen. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, ob eine Versicherung für die Kosten aufkommt. Zahlt die Hausratversicherung bei Schäden durch Mäuse oder müssen die Bewohner die Kosten selbst tragen? Die Antwort erhalten Sie in diesem Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch Mäuse verursachte Schäden am Hausrat übernimmt die Hausratversicherung nicht.
  • Wer einen Wohnschutzbrief hat, kann sich zumindest darauf verlassen, dass die Versicherung die Kosten für den Kammerjäger übernimmt.
  • Falls ein Mäusebefall vorliegt, ist für gewöhnlich der Vermieter für die Beseitigung der Tiere verantwortlich.
  • Für Schäden am Hausrat des Mieters muss der Vermieter nur aufkommen, wenn er die Mäuseplage verschuldet oder bei Vertragsabschluss verschwiegen hat, dass ein derartiges Problem bereits in der Vergangenheit bestand.

Schäden durch Mäuse nicht von der Hausratversicherung gedeckt

Im Allgemeinen deckt eine Hausratversicherung Schäden an beweglichen Einrichtungs-, Verbrauchs- und Gebrauchsgegenständen ab. Allerdings erstreckt sich der Versicherungsschutz lediglich auf Schäden, die auf Brände, Leitungswasser, Stürme und Hagel sowie Einbruchdiebstahl beziehungsweise Vandalismus zurückgehen. Für einen Schädlingsbefall durch Mäuse kommen die Versicherer nicht auf. Dies gilt sowohl für die Kosten für den Kammerjäger als auch für die Schäden am Hausrat.

Die Hausratversicherung mit einem Wohnschutzbrief aufstocken

Zusätzlich zur Hausratpolice bieten manche Versicherungsunternehmen ihren Kunden seit einigen Jahren einen sogenannten Wohnschutzbrief an. Dabei handelt es sich um eine Deckungserweiterung, die den klassischen Versicherungsschutz ergänzt. Ein Wohnschutzbrief stellt eine Sammelpolice dar, die Noteinsätze verschiedener Handwerker beziehungsweise Fachkräfte beinhaltet. Dazu gehören beispielsweise Schlüsseldienste, Rohrreinigungs- und Sanitärservices, aber auch Kammerjäger. Ein Risiko einzeln abzusichern, ist nicht möglich.

Wer den Versicherungsumfang seiner Hausratversicherung mit einem Wohnschutzbrief erweitern möchte, sollte zwei Dinge bedenken: Zum einen gibt es pro Schadenfall eine Obergrenze, die für gewöhnlich zwischen 300 und 500 Euro liegt. Zum anderen kommt die Versicherung lediglich für die Schädlingsbekämpfung auf, nicht jedoch für die durch Mäuse entstandenen Schäden.

Schädlingsbekämpfung: Meist steht der Vermieter in der Verantwortung

Haben sich in einer Mietwohnung Mäuse eingenistet, ist im Regelfall der Vermieter für ihre Beseitigung zuständig. Die Bestimmungen des deutschen Mietrechts verpflichten Eigentümer dazu, Mietobjekte in einem bewohnbaren Zustand zu übergeben. Außerdem sehen die Gesetze vor, dass sämtliche Räumlichkeiten frei von einem für den Mieter unzumutbaren Schädlingsbefall sind. Liegt eine solche Situation vor, dürfen die Mieter die Miete senken.

Allerdings gibt es Ausnahmen von diesen Bestimmungen. Hat sich beispielsweise lediglich eine einzelne Maus in die Wohnung verirrt, handelt es sich um einen geringen Schädlingsbefall, den die Mieter hinnehmen müssen. Falls der Vermieter nachweisen kann, dass die Bewohner für die Mäuseplage verantwortlich sind, müssen diese für die Kosten der Schädlingsbekämpfung und für Schäden am Mietobjekt aufkommen. Schließlich gehört es zu den Pflichten des Mieters, das Wohnobjekt achtsam zu behandeln und dafür zu sorgen, dass sich in den Räumlichkeiten keine Schädlinge ausbreiten.

Tipp:

Bei einem erheblichen Mäusebefall sollten Mieter unbedingt darauf verzichten, selbst einen professionellen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen. Wer sich selbst um die Beseitigung der Schädlinge kümmert, kann nämlich nicht vom Vermieter verlangen, dass dieser die Rechnung bezahlt.

Kein automatischer Anspruch auf Schadenersatz

Zwar muss sich der Vermieter in der Regel um die Beseitigung der Nagetiere kümmern, dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass Mieter mit Schadenersatz rechnen können. Der Vermieter ist nämlich nur dann dazu verpflichtet, Schäden zu ersetzen, wenn er die Mäuseplage nachweislich verursacht hat. Die Beweispflicht liegt in diesem Fall beim Mieter.

Anders gestaltet sich die Lage, wenn der Vermieter dem Mieter bei der Vertragsunterzeichnung verschwiegen hat, dass es bereits einen Schädlingsbefall mit Mäusen gab. Falls die Nagetiere erneut in der Wohnung auftauchen und den Hausrat beschädigen, muss in diesem Fall der Vermieter zahlen. Ob dieser in der Vergangenheit schon erhebliche Mühe aufgewendet hat, die Schädlinge zu beseitigen, spielt dafür keine Rolle.