Wohnungsbrand: Wer zahlt den Feuerwehreinsatz?
Stand: 04.10.2022
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Ein Wohnungsbrand kann nicht nur zu erheblichen Schäden führen, sondern auch lebensgefährlich sein. Da in einer solchen Situation jede Sekunde zählt, gilt es, möglichst schnell die Feuerwehr zu alarmieren. Wenn die Einsatzkräfte ausrücken müssen, kann dies hohe Kosten nach sich ziehen. Infolgedessen fragen sich viele Menschen, wer eigentlich für den Feuerwehreinsatz aufkommt. Diese Frage beantwortet der folgende Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Lässt sich ein Wohnungsbrand nicht selbst löschen, müssen sich die Bewohner zunächst in Sicherheit bringen und dann sofort die Feuerwehr verständigen.
- Wenn Sie aufgrund einer echten Notlage die Feuerwehr alarmieren, trägt die Kommune die Kosten.
- Bei bewusster Falschmeldung und Brandstiftung haftet stets der Verursacher.
- Wer durch grobe Fahrlässigkeit einen Brand verursacht, muss unter Umständen für die Kosten aufkommen.
Das richtige Verhalten während eines Wohnungsbrandes
Wie Sie sich im Falle eines Wohnungsbrandes korrekt verhalten, sagen Ihnen die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aufgestellten Richtlinien. Prinzipiell sollten Betroffene zunächst versuchen, das Feuer selbst zu löschen. Allerdings empfiehlt sich diese Maßnahme nur unter der Bedingung, dass Sie damit weder sich selbst noch andere Menschen gefährden. Hat sich das Feuer bereits ausgebreitet, ist es notwendig, die Wohnung sofort zu verlassen. Befinden sich weitere Personen im Haus, sollten Sie sie unverzüglich warnen. Nachdem Sie sich in Sicherheit gebracht haben, verständigen Sie über den Notruf 112 die Feuerwehr.
Wichtiger Hinweis:
Besteht aufgrund eines Wohnungsbrandes eine drohende Gefahr für Mitbürger, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt, ist es Ihre Pflicht, die Feuerwehr zu verständigen. Wer – beispielsweise aus Angst vor eventuellen Kosten – den Vorfall nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wer zahlt bei einem Wohnungsbrand den Feuerwehreinsatz?
Die Feuerwehrgesetze der Bundesländer sowie die Satzungen der Gemeinden regeln, wer die Kosten für die Einsatzkräfte trägt. Auch wenn sich die Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland etwas unterscheiden, gilt grundsätzlich: Geraten Menschen aufgrund eines Wohnungsbrands in eine lebensgefährliche Notlage, kommt die Allgemeinheit für die Kosten auf. Wer in einem solchen Fall die Feuerwehr verständigt, muss den Einsatz nicht bezahlen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass eine Person einen Brand meldet, den andere Helfer beim Eintreffen der Feuerwehr bereits gelöscht haben.
Die Feuerwehren finanzieren sich aus Landesmitteln. Die Bundesländer verwenden dafür Steuergelder der Bürger sowie die in Gebäudeversicherung und Hausratversicherungen enthaltene Feuerschutzsteuer. Die Versicherer sind nämlich dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Versicherungsprämie zum Zwecke des Brandschutzes beziehungsweise der Brandbekämpfung an die Länder abzuführen.
Keine Kostenübernahme bei Scherzanrufen, Brandstiftung und grober Fahrlässigkeit
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen der Staat nicht für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes aufkommt, beispielsweise bei Brandstiftung. In diesem Fall muss der Verursacher die Kosten tragen. Dies gilt oftmals auch bei grober Fahrlässigkeit. Wer beispielsweise einen Kochtopf auf einer eingeschalteten Herdplatte vergisst und dadurch einen Brand verursacht, erhält unter Umständen ebenfalls eine Rechnung für den Feuerwehreinsatz. Allerdings gibt es diesbezüglich unterschiedliche Gerichtsurteile, sodass es auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Eindeutig ist die Entscheidung bei einer bewussten Falschmeldung. Im Falle eines Scherzanrufs trägt die Person, die den vermeintlichen Brand gemeldet hat, nicht nur die Kosten. Sie macht sich zudem strafbar. Da die Einsatzkräfte bei einer unklaren Gefahrenlage oftmals mit mehreren Fahrzeugen ausrücken, kommt schnell eine hohe Summe zusammen. In Berlin werden für den Einsatz eines Löschfahrzeugs beispielsweise 4,70 Euro pro Minute fällig, bei Einsatz eines Kranwagens sind es 11,70 Euro pro Minute.
Sonderfall Rauchmelder
In verschiedenen Bundesländern besteht die Pflicht, Privatwohnungen mit einem Rauchmelder auszustatten. Es kommt immer wieder vor, dass Mieter wegen eines Fehlalarms des Geräts – beispielsweise aufgrund einer leeren Batterie – die Feuerwehr verständigen, die letztlich ohne echten Grund zum Wohngebäude fährt. Während beim ersten Mal die Kommune für die Kosten aufkommt, haftet bei wiederholtem Fehlalarm für gewöhnlich der Vermieter dafür, schließlich fällt die Wartung in der Regel in seinen Zuständigkeitsbereich. Wurde der Vermieter jedoch nicht über den defekten Rauchmelder in Kenntnis setzt, kann er die Kosten auf den Mieter umlegen.
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