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Kaputtes Waschbecken: Was deckt die Hausratversicherung?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Die Hausratversicherung übernimmt die Kosten für Schäden, welche aus „bestimmungswidrig ausgetretenem Leitungswasser“ resultieren. Übernimmt sie aber auch die Kosten, wenn das Waschbecken kaputt ist?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hausratversicherung kommt nur für Schäden auf, die durch Leitungswasser eingetreten sind, nicht für Schäden am Waschbecken selbst.
  • Die Hausratversicherung beschränkt sich auf Schäden an beweglichen Gegenständen. Fußböden und Wände fallen unter die Wohngebäudeversicherung.
  • Ausnahme sind Kosten im Zusammenhang mit defekten Armaturen oder Leitungsrohren am Waschbecken.
  • Beschädigt ein Mieter ein Waschbecken, reguliert die private Haftpflichtversicherung den Schaden.

Entscheidend ist, was am Waschbecken kaputt ist

Grundsätzlich gilt:

  • Die Hausratversicherung ist in erster Linie Versicherungsschutz für alle beweglichen Gegenstände in der Wohnung.
  • Die Wohngebäudeversicherung deckt Gebäudebestandteile ab.

Die Armaturen sind Bestandteil des Waschbeckens und damit auch im Zweifelsfall möglicher Auslöser für einen Leitungswasserschaden.

Weist die Armatur beispielsweise Ermüdungsrisse auf, und Leitungswasser tritt dort aus, kann es zu einer Beschädigung des Fußbodens oder der Wand durch Wasser kommen. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz, allerdings nur durch die Wohngebäudeversicherung, da Wand und Fußboden Gebäudebestandteil sind. Gleiches gilt, wenn die Zulaufrohre unterhalb des Waschbeckens undicht sind und Wasser austritt. Befindet sich beispielsweise ein Badezimmerschränkchen unter dem Waschbecken und wird es durch das austretende Wasser in Mitleidenschaft gezogen, wäre dies ein Fall für die Hausratversicherung. Der Schrank ist beweglicher Bestandteil des Eigentums des Bewohners.

Hausratversicherungen greifen für Mieter und Selbstnutzer einer Eigentumswohnung gleichermaßen. Anders verhält es sich, wenn das Waschbecken selbst kaputt ist.

Kaputtes Waschbecken: Unterschied zwischen Mieter und Eigentümer einer Wohnung

Kostenübernahme bei Mietsachschäden

Angenommen, ein Mieter möchte über dem Waschbecken einen Nagel in die Wand einschlagen. Der Hammer fällt ihm aus der Hand in das Waschbecken. Das weist einen Riss auf und Teile des Porzellans sind abgesplittert. Handelt es sich um eine Mietwohnung, ist der Mieter zum Ersatz der beschädigten Sache verpflichtet.

Die private Haftpflichtversicherung enthält in der Regel eine Klausel, die sich auf Mietsachschäden bezieht. Es ist wichtig, dass die Police auch für diese Art von Sachbeschädigung aufkommt. Ältere Verträge beziehen sich dabei nur auf die Mietwohnung, neuere Tarife schließen auch gemietete bewegliche Sachen mit ein.

In Bezug auf das kaputte Waschbecken ist der Sachverhalt klar. Der Mieter hat die Mietsache beschädigt. Der Haftpflichtversicherer übernimmt die Kosten für die Reparatur.

Kostenübernahme bei Eigentum

Anders verhält es sich, wenn dem Bewohner einer selbst genutzten Eigentumswohnung das Missgeschick passiert. In diesem Fall muss er für die Kosten selbst aufkommen. Die Haftpflichtversicherung schützt nur bei Regressforderungen Dritter. Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung sind Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm versichert, nicht durch eigenes Verschulden.

Waschbecken ist vor Bezug kaputt – wer zahlt?

Es kann vorkommen, dass ein Waschbecken zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe bereits einen Sprung aufweist oder anderweitig beschädigt ist. Da der Mieter einen Anspruch auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache hat, ist es Sache des Vermieters, das Waschbecken auszutauschen. Die Kosten dafür trägt er entweder selbst oder er kann den Vormieter in Regress nehmen, wenn dieser den Schaden verursacht hat.