Fernseher runtergefallen: Zahlt die Hausratversicherung?
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Zu Zeiten der alten Röhrenfernseher war es eher unwahrscheinlich, dass ein Fernseher aufgrund einer Berührung vom Regal fiel. Die Apparate waren extrem schwer. Mit den neuen Flachbildschirmen ist es etwas anderes. Selbst ein Gerät mit einer Bildschirmdiagonale von einem Meter wiegt wenig. Einen solchen Fernseher beim Staubwischen vom Regal “zu fegen”, kann durchaus vorkommen. Aber zahlt die Hausratversicherung, wenn der Fernseher runtergefallen ist?
Das Wichtigste in Kürze
- Fällt der Fernseher vom Regal, ist er nur bei bestimmten Konstellationen durch die Hausratversicherung abgedeckt.
- Fällt der Fernseher dem Eigentümer herunter, besteht keinerlei Versicherungsschutz.
- Fällt der Fernseher einem Umzugshelfer herunter, besteht Versicherungsschutz, wenn die Haftpflichtversicherung des Helfers Gefälligkeitsschäden abdeckt.
- Fällt ein geliehener oder gemieteter Fernseher herunter, besteht Versicherungsschutz, wenn die Haftpflichtversicherung des Entleihers oder Mieters Schäden an beweglichen gemieteten oder geliehenen Sachen einschließt.
Wann leistet die Hausratversicherung?
Die Hausratversicherung definiert eindeutig, welche Risiken durch sie versichert sind. Vertragsbestandteil ist die Regulierung für Schäden, welche durch
- Feuer
- Leitungswasser
- Sturm / Hagel
- Einbruchdiebstahl / Vandalismus
und auf Wunsch mit zusätzlichem Einschluss durch Elementarschäden entstanden sind. Salopp formuliert: Staubwischen ist nicht versichert.
Die Hausratversicherung ersetzt einen Fernseher, wenn dieser im Rahmen eines Einbruchs heruntergefallen ist oder als Vandalismusschaden eingestuft wird. Feuer, Leitungswasser oder Sturm führen nicht dazu, dass ein Fernseher herunterfällt, können das Gerät aber im versicherungstechnischen Sinn beschädigen. Gleiches gilt für Überspannungsschäden, die ebenfalls mitversichert sind.
Wann die Haftpflichtversicherung einspringt
Wer seinen eigenen Fernseher durch Herunterfallen oder eine andere Tätigkeit beschädigt, hat keinen Anspruch auf eine Leistung der Versicherung. Dies gilt sowohl für die Hausratversicherung als auch für die Haftpflicht. Es gibt allerdings Situationen, in denen eine Fernseher nach einer Beschädigung durch Herunterfallen von der Versicherung ersetzt
Haftpflicht beim Umzug
Es ist durchaus üblich, dass Freunde einem beim Umzug helfen. Trotz guten Willens lässt sich aber nicht ausschließen, dass den Helfern ein Missgeschick passiert und Eigentum der umziehenden Person beschädigt wird. Die leichten Flachbildschirme laden dazu ein, dass sie von einer Person transportiert werden. Mit einem Stolperer an der Treppenstufe kann dann aber schnell der Gegenwert von 2.000 Euro oder 3.000 Euro zersplittert im Treppenhaus liegen.
Hier kommt die Haftpflichtversicherung ins Spiel. In den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist festgehalten, ob die Versicherung auch für sogenannte Gefälligkeitsschäden leistet. Alte Policen sehen keinen Versicherungsschutz vor, wenn eine Person einer anderen behilflich ist und dabei das Eigentum dieser Person beschädigt. Moderne Policen sehen allerdings einen solchen Schutz vor. Dies gilt jedoch meist nicht in den Basistarifen.
Wer öfter Verwandten, Freunden oder Bekannten behilflich ist, sei es bei Umzügen, sei es bei Tätigkeiten in deren Haushalt, ist gut beraten, wenn er sich für eine Haftpflichtversicherung entscheidet, die auch Gefälligkeitsschäden einschließt.
Fernseher geliehen und runtergefallen - wer zahlt?
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Haftpflichtversicherung ist der Schadensersatz für geliehene oder gemietete Dinge, die vom Nutzer beschädigt werden. Dabei kann es sich um den im Baumarkt gemieteten Bohrhammer handeln oder um den vom Nachbarn für Testzwecke ausgeliehenen Fernseher.
Ist die Haftpflichtversicherung auf dem neuesten Stand, beinhaltet sie auch Schadensersatzleistungen für Beschädigungen an beweglichen geliehenen oder gemieteten Gegenständen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um eine neuere Police handelt und dieser Sachverhalt explizit mitversichert ist. Es gilt das Gleiche wie für Gefälligkeitsschäden: Bei Basistarifen greift dieser Passus häufig nicht.
Unser Tipp: Die Haftpflichtversicherung auf Leistungen bei Gefälligkeitsschäden und Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen überprüfen und gegebenenfalls anpassen oder kündigen und einen Neuvertrag abschließen.