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Fahrlässig Brand verursacht: Zahlt die Versicherung trotzdem?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Ein Brand kann schnell entstehen: Vielleicht hat man vergessen, das Bügeleisen auszumachen oder der Adventskranz fängt Feuer. Wenn eine Versicherung den entstandenen Schaden begleichen soll, kommt es auf die Frage an: Wer hat an dem Brand Schuld? Und handelte jemand fahrlässig, weil etwa die Kerzen am Adventskranz unbeaufsichtigt brannten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Handelt ein Versicherungsnehmer leicht fahrlässig, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.
  • Grundlage einer Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit ist die Klausel für den Verzicht der “Einrede bei grober Fahrlässigkeit”.
  • Neue Policen sollten grundsätzlich den Verzicht der Einrede auf grobe Fahrlässigkeit beinhalten.
  • Bei Vorsatz leistet keine Versicherungsgesellschaft.

Was ist Fahrlässigkeit?

Eigentlich ist diese Frage überflüssig. Jeder weiß, was es mit Fahrlässigkeit auf sich hat: Etwas tun, bei dem objektiv davon auszugehen ist, dass es einen Schaden nach sich zieht. Wer einen Schaden verursacht, haftet dem Geschädigten gegenüber mit seinem gesamten Vermögen. So regelt es Paragraf 823 BGB:

“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”

Und um genau dieses Regressrisiko auszuklammern, gibt es beispielsweise Haftpflichtversicherungen.

Der Begriff Fahrlässigkeit wird vom Gesetzgeber jedoch nicht pauschal verwendet, sondern differenziert in unterschiedliche Varianten:

Nach Grad der Fahrlässigkeit:

  • leichte Fahrlässigkeit
  • grobe Fahrlässigkeit

Nach Grad des Bewusstseins:

  • bewusste Fahrlässigkeit
  • unbewusste Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit in Zusammenhang mit einem Brand liegt vor, wenn eine Person eine Kerze anzündet, das Fenster öffnet und den Raum verlässt. Der Vorhang weht in die Flamme, fängt Feuer, es brennt. Ist das Fenster geschlossen und er oder sie verlässt den Raum nur kurz zum Telefonieren, läge bei einem Brand nur eine leichte Fahrlässigkeit vor.

Bei einer bewussten Fahrlässigkeit geht der Täter davon aus, dass ein Schadensereignis eintreten kann, hofft aber darauf, dass es ausbleibt. Beispiel: Ein Autofahrer überholt in einer unübersichtlichen Kurve. Er weiß, dass ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkommen kann, hofft aber, dass dies nicht passiert. Die unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schadensverursacher nicht erkennt, dass seine Handlung negative Folgen haben kann.

Die bewusste oder grobe Fahrlässigkeit darf aber nicht mit Vorsatz gleichgestellt werden. Bei einem vorsätzlichen Herbeiführen eines Schadens besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Fahrlässigkeit: Auf diese Klausel in der Police kommt es an

Ältere Verträge decken möglicherweise nur Schäden ab, die aus einer leichten Fahrlässigkeit heraus resultieren. Neue Verträge inkludieren auch Leistungen, die ihre Ursache in einer groben Fahrlässigkeit haben, beispielsweise Grillen mit Holzkohle bei stärkerem Wind. Jeder weiß, dass Wind zu Funkenflug führt, also eine höhere Brandgefahr gegeben ist.

Allerdings gilt auch heute noch für Verträge aus dem Niedrigpreissegment, dass grobe Fahrlässigkeit oft ausgeschlossen ist. So verweigern Versicherer bei Wohngebäudeversicherungen die Leistung, wenn ein Aschenbecher mit Glut in einen Papierkorb entleert wird und es zu einem Feuer kommt.

Einrede der groben Fahrlässigkeit

Die Klausel zur Leistung auch bei grober Fahrlässigkeit trägt den Namen “Verzicht der Einrede bei grober Fahrlässigkeit”. Damit sagt der Versicherer, dass er nicht prüft, ob eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu dem Schadensereignis führte.