Brandschaden durch Nachbar: Wer zahlt?
Stand: 01.12.2022
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Ein Brandschaden durch den Nachbarn lässt sich nie ausschließen. Im milden Fall hat ein fliegender Funke vom Grill des Nachbarn ein Loch in den eigenen Stuhl gebrannt. Im ungünstigsten Fall greift ein Feuer auf das Haus über. Am Ende bleibt die Frage, wer für den Schaden aufkommt und welche Versicherung in diesem Fall zuständig ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Haftungsfrage ist bei einem Brandschaden durch Nachbarn nicht zweifelsfrei geklärt.
- Bei einem offenkundigen Verschulden des Nachbarn ist dieser auf jeden Fall im Regress.
- Häufig reguliert erst die Versicherung des Geschädigten, bevor sie dann den Erstattungsbetrag vom Verursacher einfordert.
- Eine Haftung ohne Verschulden kann auf der Grundlage des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestehen.
Verursacher meist in der Haftung
Paragraf 823 BGB besagt, dass der Verursacher für einen Schaden haftet: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
Daraus lässt sich ableiten, dass der Verursacher eines Brandes, ob vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, auch für den daraus resultierenden Schaden beim Nachbarn haftet.
Brandschaden: Wann greift welche Police?
Zunächst einmal muss geklärt werden, welche Gegenstände von einem Brandschaden durch den Nachbar betroffen sind. Sind nur das Gebäude oder mit dem Gebäude fest verbundene Sachen beschädigt, greift zunächst die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten. Diese nimmt dann allerdings den Nachbarn in den Regress, wenn ihm das Verursachen nachgewiesen werden kann.
Wurden auch Einrichtungsgegenstände oder Güter des Hausrats in Mitleidenschaft gezogen, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung des Geschädigten. Auch hier gilt, dass die Hausratversicherung die geleistete Schadenssumme vom Nachbarn einfordert.
Brandschaden in Mietwohnung oder Wohneigentum?
Die Kostenübernahme hängt auch davon ab, ob es sich um eine Mietwohnung oder um Wohneigentum handelt. Bei einer Mietwohnung ist es auch Sache des Vermieters, für den Schaden, respektive die Schadensbeseitigung aufzukommen.
Wurde eine Nachbarwohnung durch einen Brand in einer anderen Wohnung unbewohnbar, muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass dieser Zustand schnellstmöglich beseitigt wird oder der betroffene Mieter eine andere Unterkunft erhält. Üblicherweise übernimmt die Wohngebäudeversicherung des Vermieters die Kostenübernahme für ein Hotel für einen gewissen Zeitraum. Die Höhe der übernommenen Kosten richtet sich nach der jeweiligen Police.
Bei Wohneigentum greift für Gebäudeschäden ebenfalls zunächst die Wohngebäudeversicherung, für beschädigten Hausrat die Feuerversicherung innerhalb der Hausratversicherung.
Haftung für Brandschaden trotz offenkundig fehlenden Verschuldens möglich
Bekanntermaßen liegen zwischen Recht haben und Recht bekommen manchmal Welten. Kein Wunder, dass Rechtsschutzversicherungen so populär sind. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Falle eines auf das Nachbarhaus übergreifenden Feuers ein interessantes Urteil gefällt (Az.: 24 U 113/12).
Lange nach dem Ende eines Grillabends in einem Reihenmittelhaus brach auf dem Grundstück ein Feuer aus. Durch den Funkenflug wurde das Nachbarhaus geschädigt, der Schaden wurde mit 60.000 Euro beziffert. Der Gutachter konnte die Schadensursache nicht ermitteln. Ein Kabelbrand konnte genauso ursächlich sein wie ein verbliebenes Glutnest im Grill. Die Feuerversicherung des geschädigten Nachbarn regulierte den Schaden, nahm aber dann den Reihenmittelhausbesitzer in Regress. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage des Feuerversicherers ab, das OLG Hamm gab ihr mit folgender Begründung statt:
“ … der Besitzer des Hauses, von welchem das Feuer ausging, [ist] in der Regel aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann.”
Die Rechtsgrundlage für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bildet der Paragraf 906 Absatz 2 Satz 2 BGB. Darüber hinaus habe für den Eigentümer des Hauses, das den Schaden verursacht hat, eine Überwachungspflicht bestanden. Dieser ist augenscheinlich nicht nachgekommen.
Prävention nicht nur bei möglichen Brandherden
Damit es gar nicht erst zu Brandschäden kommt, sollte jeder bestimmte Vorsichtsmaßnahmen treffen. So sollten beispielsweise Kabel oder Steckdosen regelmäßig überprüft werden. Dies gilt gerade dann, wenn sich diese an versteckteren Stellen im Haus oder der Wohnung befinden. Wer mit Kohle grillt oder gerne einen Feuertopf verwendet, ist gut beraten, die Glut richtig mit Wasser zu löschen, wenn die Nutzung beendet ist. Kleine Glutnester sind häufig noch am nächsten Morgen vorhanden, stellen also während der Nacht eine latente Gefährdung dar.
Versicherungspolicen überprüfen
Prävention gilt auch bei der Risikoabsicherung. Daher lohnt sich ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Die private Haftpflicht einschließlich der Hausbesitzerhaftpflichtversicherung stellt ein absolutes Muss dar. Besonders wichtig ist das Kleingedruckte: Was sieht die Versicherung bei fahrlässigem Verhalten vor?
Hausbesitzer und Vermieter sollten darauf achten, dass die Wohngebäudeversicherung Leistungen wie Mietausfall und eine möglichst lange Kostenübernahme bei Hotelunterbringung einschließt.
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