Telekom setzt sich im Rechtsstreit um 112 Millionen Euro durch
Stand: 31.05.2011
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Karlsruhe - Die Deutsche Telekom hat sich in einem 112 Millionen Euro schweren Schadenersatzstreit gegen die Bundesregierung und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durchgesetzt. Der Bundesgerichtshof verpflichtete am Montag die KfW, dem Bonner Telekommunikationsriesen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm durch einen Vergleich mit US-Aktionären nach dem umstrittenen dritten Börsengang entstanden waren. Offen blieb allerdings die Frage, ob auch die Bundesrepublik zu Schadenersatz verpflichtet ist.
Zur Feststellung der genauen Höhe der Ansprüche verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren zurück an das Oberlandesgericht Köln. Dort müssen die Richter auch noch klären, ob die Platzierung der T-Aktien der KfW in den USA von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst wurde. Dann wäre auch sie laut Bundesgerichtshof zum Ersatz verpflichtet.
Die Deutsche Telekom verlangt von der Bundesrepublik und der KfW insgesamt rund 112 Millionen Euro als Ersatz für Kosten, die ihr nach dem dritten Börsengang im Juni 2000 durch eine Sammelklage in den USA entstanden waren. Damals hatte die öffentlich-rechtliche KfW 200 Millionen Aktien des früheren deutschen Staatskonzerns auf den Markt geworfen. Für die Aktionäre war der Einstieg allerdings ein schlechtes Geschäft, denn der Kurs der T-Aktie fiel in der Folge rapide von 66,50 Euro auf rund 10 Euro.
BGH sieht verbotene Einlagenrückgewähr
Amerikanische Aktionäre verlangten vom Bonner Unternehmen daraufhin 400 Millionen Dollar Schadenersatz, weil der Verkaufsprospekt, mit dem sich die Telekom auf dem US-Markt vorgestellt hatte, mit falschen beziehungsweise unzureichenden Angaben geworben habe. Im Januar 2005 schloss die Telekom einen Vergleich, der den Konzern rund 120 Millionen Dollar kostete. Diese Aufwendungen und die damit verbundenen Anwaltskosten fordert der Konzern nun zurück.
Der Bundesgerichtshof gab der Telekom in seiner Entscheidung recht. Die Karlsruher Richter sahen in der Übernahme der Prospektverantwortung und des daraus folgenden Haftungsrisikos durch die Telekom eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Großaktionär KfW, der seine Aktien in den USA verkauft hatte. Dieser sei verpflichtet gewesen, den Konzern von den mit der Sammelklage geltend gemachten Ansprüchen freizustellen. Da dies nicht geschehen sei, müsse die KfW der Telekom die Vergleichssumme und die Anwaltskosten ersetzen.
Der Bundesgerichtshof hob damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf, das die Ansprüche der Telekom vereint hatte. Die Kölner Richter müssen sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen und über die genaue Höhe der Telekom-Ansprüche entscheiden. Außerdem müssen sie klären, ob die Bundesrepublik die KfW zur Platzierung ihrer T-Aktien in den USA veranlasste. Dann wäre auch sie laut BGH zum Ersatz verpflichtet. Die Bundesrepublik verfügte Anfang 2000 noch über 43,2 Prozent der Telekom Aktien. Weitere 21,6 Prozent lagen bei der in ihrem Mehrheitsbesitz befindlichen KfW.
(Aktenzeichen: BGH II ZR 141/09)