SIM-Karte: Zu hohes Pfand unzulässig
Stand: 04.11.2014
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Karlsruhe - Wenn Mobilfunkkunden die SIM-Karte nicht rechtzeitig oder gar nicht zurücksenden, dürfen Anbieter kein hohes Pfand verlangen. Drillisch hatte 29,65 Euro erhoben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. (Az.: III ZR 32/14).
Das Gericht erklärte eine Klausel des Mobilfunkanbieters Drillisch für unwirksam, mit der das Unternehmen für eine SIM-Karte 29,65 Euro Pfand verlangte. Selbst zum Schutz vor rufschädigenden Datenschutzskandalen dürfen die Unternehmen demnach ein derartiges Pfand nicht erheben.
Die Summe sollte als "Schadenersatz" einbehalten werden, sollte der Kunde die Karte nach einer Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurücksenden. Die professionelle Entsorgung deaktiverter SIM-Karten sei wirksamer, als wenn die Kunden sie nur zerschnitten, argumentierte Drillisch.
Urteil: "Unangemessene Benachteiligung"
Das ließ der BGH nicht gelten und wertete die Klausel als "unangemessene Benachteiligung" der Kunden: Das Pfand sei zu hoch, hieß es am Montag. Es entspreche nicht einmal dem Materialwert der Karte. Für potenzielle "Datenspione" sei eine aktive SIM-Karte außerdem interessanter als eine deaktivierte.
Weiter erklärte der BGH eine Klausel für unwirksam, mit der Drillisch für den Versand von Papier-Rechnungen monatlich 1,50 Euro verlangte.