Prepaid-Vertrag: Auszahlung des Restguthabens darf nichts kosten
Stand: 23.05.2012
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Berlin - Kündigt ein Prepaid-Kunde seinen Vertrag, darf der Mobilfunkanbieter für die Auszahlung des Restguthabens keine Gebühren verlangen. Zu diesem Urteil kommt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 2 U 2/11).
Die Auszahlung stelle keine echte Leistung dar, da der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe, so die Richter. In dem Fall hatte der Anbieter zu Unrecht 6 Euro fürs Auszahlen verlangt.
Die Kammer erklärte auch noch zwei weitere Gebühren des Anbieters in Höhe von 9,95 Euro für eine Mahnung und 19,95 Euro für die Rückgabe einer Lastschrift bei ungedecktem Konto für unzulässig. Beide würden den zu erwartenden Schaden weit übersteigen.
Auch ein Vorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sämtliche Vertragsbedingungen im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden ändern zu können, hielt der richterlichen Überprüfung nicht stand. Änderungen, auch bei den Preisen, könnten so einseitig und beliebig ohne Beteiligung des Kunden geändert werden. Dieser werde so außerdem der Möglichkeit beraubt, vor Wirksamkeit der Änderung kündigen zu können. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.