Mobiles Internet: Wenn die Datenflatrate gedrosselt wird
Stand: 20.02.2015
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Berlin - Ist das Volumen von Datenflatrates aufgebraucht, wird die Geschwindigkeit gedrosselt. Mit diesen Hinweisen vermeiden Nutzer unangenehme Überraschungen.
Mobilfunkverträge mit Datenflatrate gewähren den Kunden meist nur ein bestimmtes Datenvolumen. Ist das aufgebraucht, geht es nur noch mit gedrosselter Geschwindigkeit ins Netz. Bei Festnetzanschlüssen mit Internet-Flatrate hat das Landgericht Köln (Az.: 29 U 2834/14) eine Klausel, die eine Reduktion der Surfgeschwindigkeit vorsieht, wenn ein bestimmtes Datenkontingent aufgebraucht wurde, untersagt, wie das "PC Magazin" schreibt. Doch nicht bei allen Angeboten ist die Drosselung auch immer sofort ersichtlich. Beim Abschluss eines Vertrags sollte der Kunde daher die Angaben zu den Angeboten sehr genau lesen, rät das "PC Magazin".
Tipps für Nutzer von Datenverträgen
Wer einen Vertrag mit Drosselung abschließen möchte, dem rät das Magazin, zunächst den Bedarf zu analysieren. Wer etwa gelegentlich Kinofilme herunterlädt, die fünf Gigabyte groß sein können, hat sein Datenlimit schnell erreicht.
Nutzer, die einen Vertrag mit Drosselung haben, sollten mit ihren mobilen Geräten über W-LAN die Flatrate des Festnetzes nutzen - falls vorhanden. Auch an vielen öffentlichen Orten lässt sich zum Teil gratis surfen.
Zudem bietet das Telefon selbst die Möglichkeit, den Datenverkehr über das Mobilnetz zu beschränken. Die Einstellungen für Updates, Downloads und Nachrichten sollten laut dem "PC Magazin" so geregelt werden, dass der Nutzer den Zeitpunkt des Herunterladens selbst bestimmen kann.
Sonderregelungen für bestimmte Nutzer?
Gerade im ländlichen Raum sind Nutzer mangels DSL-Verbindung unter Umständen auf mobile Datenverträge angewiesen. Wer also auch daheim per UMTS oder LTE surfen muss und einen Vertrag mit Drosselung hat, dem rät das "PC Magazin", sich an die Geschäftsleitung des Anbieters zu wenden und ihm das Problem zu schildern. "Kulante Dienstleister", so die Zeitschrift, "werden mit einer Sonderregelung ohne Drosselung einverstanden sein".