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Minus bei Prepaid-Handyvertrag muss nicht gezahlt werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Düsseldorf - Wenn ein Prepaid-Vertrag fürs Handy ins Minus gerät, müssen die Kunden diese Schulden selbst dann nicht bezahlen, wenn der Anbieter dies im Kleingedruckten des Vertrags fordert. Entsprechende Klauseln erklärten die Landgerichte München I und Frankfurt am Main für unwirksam, wie die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Dienstag in Düsseldorf mitteilte.

Die Urteile gegen gegen die b2c.de GmbH (discotel) und die SIMply Communication GmbH (simply) sind allerdings noch nicht rechtskräftig.  

Kunden zahlen bei Prepaid-Tarifen im Voraus Geld auf ein Guthabenkonto ein. Ist das Guthaben aufgebraucht, ist bis zu einer weiteren Aufladung kein Anruf mehr möglich. Da die anfallenden Kosten damit begrenzt werden können, eignen sich Prepaid-Verträge vor allem für Minderjährige und alle Verbraucher, die auf ihr Geld gut aufpassen müssen oder wollen.

In den Geschäftsbedingungen einiger Anbieter fand sich der Verbraucherzentrale zufolge jedoch ein Passus, nach dem durchaus Schulden auf dem Konto entstehen könnten, die der Kunde unverzüglich auszugleichen habe. In den beiden Musterprozessen gegen simply und discotel stellten die Gerichte aber übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Kunden dürften davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben, meinten die Münchener Richter.