Fernmeldegeheimnis wird durch SMS-Weitergabe nicht verletzt
Stand: 07.06.2010
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Stuttgart - Laut Experten verletzen Handynutzer nicht das Fernmeldegeheimnis, wenn sie erhaltene SMS an andere weiterleiten. "Das Fernmeldegeheimnis schützt nur den Übertragungsweg", erklärte Jurist Carsten Ulbricht aus Stuttgart, der auf Telekommunikationsrecht spezialisiert ist, auf dpa-Anfrage. Generell unterliegen dem Schutz zwar auch E-Mails und SMS, er endet jedoch, sobald eine Kurznachricht im Posteingang des Handys eingegangen ist.
Durch die Weitergabe einer SMS verstoßen Handynutzer auch nicht gegen den Paragrafen 201 des Strafgesetzbuches zur Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Dieser bezieht sich nur auf das Aufnehmen und Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. Auf die Weitergabe einer SMS lässt er sich nicht übertragen. Auch eine Veröffentlichung der Kurznachricht ist laut Ulbricht strafrechtlich nicht relevant. Eine Ausnahme sei lediglich dann gegeben, wenn dabei Betriebsgeheimnisse weitergegeben würden.