Falsche Mobilfunkrechnung: Kunden müssen nicht zahlen
Stand: 13.10.2011
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Dachau - Wenn es zum Streit über eine Mobilfunkrechnung kommt, ist der Anbieter in der Beweispflicht. Dies entschied das Amtsgericht Dachau. Die technische Prüfung auf die einwandfreie Funktion des Anschlusses reiche grundsätzlich aus, um dem Kunden einen getätigten Anruf zu berechnen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er sein Telefon zum Zeitpunkt des Anrufs nicht benutzt hat.
In dem von der "Neuen Juristischen Wochenschrift" berichteten Fall verlangte ein Mobilfunkunternehmen von seinem Kunden insgesamt über 1220 Euro. Der Kunde habe teilweise im Sekundentakt über 1800 Mal eine 0137-Rufnummer angerufen. Dies ergebe sich aus einem verkürzten und verschlüsselten Einzelverbindungsnachweis und einem vorgelegten Prüfungsprotokoll.
Der Kunde, ein Linienbusfahrer, konnte allerdings überzeugend erklären, dass er zu den fraglichen Zeiten sein Mobiltelefon nicht benutzt hatte. Mehrere Fahrgäste hatten übereinstimmend angegeben, sie hätten den Mann während der Arbeitszeit nie telefonieren sehen. Nach Ansicht der Richter hätte der Mobilfunkanbieter nun den vollen Beweis dafür zu erbringen müssen, dass der Verbindungsaufbau zu der 0137-Rufnummer dem Beklagten zuzurechnen sei. Dieser Beweis sei jedoch ausgeblieben.