"Datenvolumen unbegrenzt": Extrem-Drosselung nicht erlaubt
Stand: 12.02.2016
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Potsdam - Wird ein Smartphone-Tarif mit ungebremstem, schnellem Datenvolumen verkauft, so darf der Mobilfunkanbieter keine Geschwindigkeits-Drosselung vornehmen. Entsprechend lautet jetzt ein Gerichtsurteil.
Sichert ein Mobilfunkprovider einem Kunden unbegrenztes Datenvolumen zu, darf er die Datengeschwindigkeit nach Überschreiten eines Limits nicht extrem ausbremsen. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az.: 2 O 148/14), teilt der Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin mit.
Einschränkung der Leistung nach Gericht unwirksam
In dem Fall hatte der Anbieter in einem Tarif eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen, die Leistung in derselben Klausel aber entscheidend eingeschränkt: Kunden sollten Daten nur bis zu einem Volumen von 500 Megabyte im Monat mit schnellen 21,6 Megabit pro Sekunde übertragen können. Danach durften sie zwar ohne Aufpreis weitersurfen - allerdings 500 Mal langsamer, weil das Tempo auf 56 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wurde. Diese Leistungseinschränkung benachteilige den Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam, urteilten die Richter.
Extreme Drosselung kann Internetnutzung verhindern
Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäftsbedingungen erwecke den Eindruck, dass der Tarif - anders als andere Angebote - eben gerade keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die extreme Drosselung komme einer "Reduzierung der Leistung auf null gleich". Denn inzwischen sei es auch im mobilen Internet selbstverständlich, große Datenmengen wie Videos, Fotos oder Musikdateien zu übertragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.