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Pfändungstabelle

Verbraucher werden vor übermäßiger Pfändung auf zwei Weisen geschützt: Durch den Freibetrag auf dem P-Konto und den unpfändbaren Teil des Einkommens (Pfändungsfreigrenze). Beide hängen von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen ab.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Pfändungstabelle 2024/2025
  3. Der unpfändbare Grundfreibetrag
  4. Wodurch erhöht sich der monatliche Freibetrag?
  5. Wie erhalte ich einen höheren Pfändungsschutzbetrag?
  6. Verwandte Themen

Lesezeit: rund 2 Minuten

  • Auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird ein bestimmter Freibetrag nicht gepfändet. Kontoinhaber können darüber frei verfügen.
  • Der unpfändbare Anteil des Einkommens (Pfändungsfreigrenze) wird stets in der aktuellen Pfändungstabelle angegeben.

Die Pfändungstabelle 2024/2025

Die Pfändungstabelle bestimmt, welcher Teil des Nettoeinkommens gepfändet werden darf und welcher dem Verbraucher zur freien Verfügung bleiben muss. Sie gibt für jede Einkommensstufe und Anzahl Unterhaltsberechtigter den genauen pfändbaren Betrag an. Sie wird jährlich angepasst. Die komplette aktuelle Pfändungstabelle können Verbraucher hier herunterladen:

Zur Website

Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 liegt die unterste Pfändungsfreigrenze bei 1499,99 Euro im Monat. Für jede unterhaltspflichtige Person (bis zu 5) erhöht sie sich. Das bedeutet:

  • Bei 0 Unterhaltsberechtigten kann ein Nettoeinkommen von 1.499,99 Euro monatlich nicht gepfändet werden. Ab 1.500 Euro können 5,78 Euro gepfändet werden, ab 1.510 Euro 12,78 Euro und so weiter – je höher das Einkommen, desto mehr kann gepfändet werden.
  • Bei 1 Unterhaltsberechtigtem ist die Pfändung ab 2.060 Euro möglich.
  • Bei 2 Unterhaltsberechtigten sind es 2.370 Euro.
  • Bei 3 Unterhaltsberechtigten sind es 2.680 Euro.
  • Bei 4 Unterhaltsberechtigten sind es 3.000 Euro.
  • Bei 5 Unterhaltsberechtigten sind es 3.310 Euro.

Einkommen, das 4.573,10 Euro übersteigt, ist voll pfändbar.

Der unpfändbare Grundfreibetrag

Verbraucher können ihr bestehendes Girokonto jederzeit in ein P-Konto umwandeln (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO). Alle Zahlungseingänge auf einem P-Konto sind bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.499,99 Euro pro Monat vor der Kontopfändung geschützt – unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen des Arbeitgebers, selbstständige Erwerbstätigkeit, Rentenbezüge oder Sozialleistungen wie Bürgergeld, Kinder-, Wohn- oder Pflegegeld handelt. So sichert der Gesetzgeber das Existenzminimum.

Wodurch erhöht sich der monatliche Freibetrag?

Für jede unterhaltspflichtige Person des Schuldners (zum Beispiel den Ehepartner oder Kinder) erhöht sich der Freibetrag. Für die erste unterhaltspflichtige Person kommen 561,43 Euro hinzu, für weitere unterhaltsberechtigte Personen je 312,78 Euro.

  • 0 Unterhaltsberechtigte: 1.491,75 Euro
  • 1 Unterhaltsberechtigter: 2.061,43 Euro
  • 2 Unterhaltsberechtigte: 2.374,21 Euro
  • 3 Unterhaltsberechtigte: 2.686,99 Euro
  • 4 Unterhaltsberechtigte: 2.999,77 Euro
  • 5 Unterhaltsberechtigte: 3.312,55 Euro

Kindergeld und bestimmte weitere Einkommensanteile sind besonders geschützt und heben den pfändungsfreien Grundfreibetrag an, wenn sie auf P-Konto eingehen. Eine komplette Liste finden sie unter pfändbares Einkommen.

Doch was geschieht, wenn das Gesamteinkommen unterhalb des berechneten Freibetrages liegt? Ist das der Fall, kann das Pfändungsschutzkonto durch das Vollstreckungsgericht für unpfändbar erklärt werden – für maximal zwölf Monate. Dazu muss der Kontoinhaber gemäß § 907 Absatz 1 Satz 1 ZPO eine sogenannte Anordnung auf Unpfändbarkeit beantragen und sie seiner Bank vorlegen.

Hat der Schuldner seinen Freibetrag in einem Monat nicht aufgebraucht, bleibt der Restbetrag in den drei nachfolgenden Kalendermonaten pfändungsfrei, zusätzlich zum monatlichen Grundfreibetrag. Das soll Schuldnern die Möglichkeit geben, auf größere Anschaffungen zu sparen.

Wie erhalte ich einen höheren Pfändungsschutzbetrag?

Um einen höheren Pfändungsschutzbetrag zu erhalten, muss der Kontoinhaber seiner Bank eine schriftliche Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung ­stellt entweder das Vollstreckungsgericht oder der Arbeitgeber, verschiedene Sozialleistungsträger, die Familienkasse, ein Rechtsanwalt, der Steuerberater oder anerkannte Schuldnerberatungsstellen aus.

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