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Wer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass Gläubiger einen Antrag auf Pfändung stellen. Sobald die kontoführende Bank oder Sparkasse den Beschluss vom Amtsgericht erhält, wird die Pfändung wirksam und das Konto gesperrt. Das Kreditinstitut muss den gepfändeten Betrag innerhalb von vier Wochen aus dem Guthaben oder einem Dispositionskredit überweisen. Doch Verbraucher sind durch das Gesetz geschützt: Sie können ihr bestehendes Girokonto seit dem 1. Juli 2010 jederzeit in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) umwandeln (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO). Doch welchen Schutz bietet dieses spezielle Konto und was gilt es beim Antrag zu beachten?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Welchen Schutz bietet ein P-Konto?
  3. Welche Voraussetzungen gelten für ein P-Konto?
  4. Was kostet ein P-Konto?
  5. Wie wird ein P-Konto eingerichtet?
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Hilfe für Verbraucher mit schlechter Bonität
  9. Girokontos vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Kontoinhaber hat das Recht, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln.
  • Der Pfändungsschutz schützt einen Teil des Guthabens auf dem P-Konto. Die Freibeträge werden nicht gepfändet und bleiben für den Kontoinhaber frei verfügbar.
  • Die Kontoführungsgebühren und -konditionen entsprechen denen des regulären Girokontos.

Welchen Schutz bietet ein P-Konto?

Ein P-Konto hilft Verbrauchern dabei, sicher durch eine finanziell angespannte Phase zu kommen – denn es schützt einen Teil des Kontoguthabens vor der Pfändung. Bankkunden können somit weiterhin frei über einen Teil ihres Guthabens verfügen. Die pfändungssicheren Freibeträge sind abhängig vom Nettoeinkommen und von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen im Haushalt.

Welche Voraussetzungen gelten für ein P-Konto?

Ein P-Konto wird auf Guthabenbasis geführt, der Inhaber kann also keinen Dispositionskredit in Anspruch nehmen. Für ein P-Konto gelten diese Voraussetzungen:

  • Das P-Konto wird nur als Konto natürlicher Personen geführt.
  • Das P-Konto ist ein Einzelkonto; jeder Verbraucher darf maximal ein Pfändungsschutzkonto besitzen.
  • Der Bankkunde muss gegenüber seinem Kreditinstitut schriftlich versichern, dass er nur ein P-Konto beantragt.

In der Regel wird ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt. Alternativ können Verbraucher auch gleich ein neues Konto als P-Konto einrichten – darauf besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch.

Was kostet ein P-Konto?

Ein P-Konto darf den Kontoinhaber nicht mehr kosten als ein reguläres Girokonto – so hat es der Bundesgerichtshof entschieden. Banken und Sparkassen dürfen in Deutschland also keine separaten Gebühren für P-Konten erheben. Die Kreditinstitute müssen das P-Konto auch dann kostenfrei einrichten und führen, wenn sich für die Bank selbst Mehrkosten ergeben.

Auch alle Leistungen, die das bereits bestehende Girokonto bot – also etwa Bankkarten oder Online-Banking, werden auf das P-Konto übertragen.

Wie wird ein P-Konto eingerichtet?

Um das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, reicht ein Antrag bei der kontoführenden Bank. Liegt bereits ein Pfändungsbescheid vor, muss das Kreditinstitut das bestehende Girokonto innerhalb von vier Tagen in ein P-Konto umwandeln.

Die Rückumwandlung eines P-Kontos in ein normales Girokonto ist nicht per Gesetz geregelt, sondern liegt im Ermessen der Bank. Der Bundesgerichtshof hat jedoch 2015 bestätigt, dass ein P-Konto jederzeit wieder als reguläres Girokonto geführt werden kann.

Wichtig zu wissen: Auch ohne Pfändung besteht für jeden Bankkunden ein gesetzlicher Anspruch auf ein P-Konto (gemäß § 850k Absatz 7 Satz 2 ZPO). Verbraucher sollten aber bedenken: Die Führung eines P-Kontos wird der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) gemeldet. Dieses besondere Konto sollte daher nur bei einer tatsächlich bestehenden Überschuldung eingerichtet werden.

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