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Zu einer Kontopfändung kommt es, wenn ein Gläubiger gegen einen säumigen Schuldner einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss erwirkt. Dadurch werden die gepfändeten Konten gesperrt und es sind keine Verfügungen mehr möglich. Um nicht ganz ohne Geld dazustehen, kann der Kontoinhaber nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses einige Maßnahmen treffen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wie kommt eine Kontopfändung zustande?
  3. Mit dem Pfändungsschutzkonto das Existenzminimum sichern
  4. Die Auswirkungen einer Kontopfändung
  5. So können Schuldner eine Kontopfändung vermeiden
  6. Der Unterschied zwischen Kontopfändung und Lohnpfändung
  7. Nicht nur das Gericht stellt einen Pfändungsbeschluss aus
  8. Verwandte Themen
  9. Girokontos vergleichen
  10. Hilfe für Verbraucher mit schlechter Bonität

Das Wichtigste in Kürze

  • Ist eine Kontopfändung eingetroffen, sollte der Schuldner schnell reagieren und das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.
  • Um eine Kontopfändung zu vermeiden, kann der Schuldner den Kreditgeber kontaktieren und Möglichkeiten wie eine Ratenpause oder Senkung der Rate durch Verlängerung der Laufzeit besprechen.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung sind in § 829 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden. In der Regel stellt das zuständige Amtsgericht gleichzeitig einen Überweisungsbeschluss nach § 835 ZPO aus.

Wie kommt eine Kontopfändung zustande?

Wenn ein Schuldner seine Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt, kann der Gläubiger eine Kontopfändung bei dem zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners beantragen. Das Amtsgericht, das den Pfändungsbeschluss ausstellt, wird auch Vollstreckungsgericht genannt. Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums finden sich die entsprechenden Antragsformulare. Damit die Pfändung schnell vollstreckt werden kann, stellt das Gericht in der Regel einen kombinierten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus, der mit PfÜB abgekürzt wird.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird sowohl dem Schuldner als auch seiner kontoführenden Bank (auch Drittschuldner genannt) zugestellt. Mit Zustellung des PfÜB an das Kreditinstitut ist die Kontopfändung rechtswirksam. Das bedeutet, dass die Bank oder Sparkasse keine Auszahlungen an den Kontoinhaber mehr vornehmen darf und Daueraufträge und Lastschriften erst einmal gestoppt werden.

Mit dem Pfändungsschutzkonto das Existenzminimum sichern

Eine Kontopfändung kann sowohl das Girokonto des Schuldners betreffen als auch andere Konten mit Guthaben, wie ein Sparkonto oder ein Tagesgeldkonto. Vor allem bei einer Pfändung des Girokontos muss der Kontoinhaber schnell tätig werden, um Geld für das tägliche Leben abheben zu können. So kann er von seiner Bank verlangen, das Girokonto innerhalb von vier Arbeitstagen in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k ZPO umzuwandeln. Damit steht dem Kontoinhaber ein unpfändbarer Betrag zur freien Verfügung, wobei es keine Rolle spielt, woher das Geld stammt. Dieser Betrag soll bei Privatinsolvenz die Existenzsicherung sicherstellen. Seine Höhe wird jährlich entsprechend der Pfändungstabelle angepasst.

Hat der Schuldner eine oder mehrere unterhaltspflichtige Personen, kann er den unpfändbaren Betrag erhöhen, indem er seiner Bank schriftliche Nachweise über die Zahlung von Kindergeld, Unterhalt oder Sozialleistungen einer Bedarfsgemeinschaft vorlegt.

Die Auswirkungen einer Kontopfändung

Eine Kontopfändung wirkt sich negativ auf die Bonität aus. Die Pfändung wird der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) gemeldet. Sie stellt einen negativen Schufa-Eintrag dar. Der negative Eintrag wird erst 3 Jahre nach Begleichung der Schuld gelöscht.

So können Schuldner eine Kontopfändung vermeiden

Kommt es zu unvorhergesehenen Ausgaben oder niedrigeren Einnahmen, können Schulden nicht immer pünktlich bezahlt werden. In diesem Fall sollte der Schuldner sofort das Gespräch mit seinen Gläubigern suchen und um die Stundung einer fälligen Kreditrate oder um eine Ratenherabsetzung bitten. Die Gläubiger versenden eine oder mehrere Mahnungen, bevor sie ein Konto pfänden. Hier kann die Schuldnerberatung weiterhelfen, um einen Zahlungsaufschub zu erwirken.

Manche Kreditangebote beinhalten bereits im Vertrag die Option, eine Rate auszusetzen (Ratenpause). So sind Kreditnehmer nicht auf die Kulanz der Bank angewiesen, wenn es zu vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten kommt.

Der Unterschied zwischen Kontopfändung und Lohnpfändung

Bei einer Kontopfändung erhält das kontoführende Kreditinstitut als Drittschuldner den Pfändungsbeschluss vom Vollstreckungsgericht. Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber des Schuldners über die Pfändung informiert. Die Lohnpfändung ist in § 840 der Zivilprozessordnung geregelt. Der Arbeitgeber als Drittschuldner ist verpflichtet, den nicht pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens richtig zu berechnen. Die zu pfändenden Beträge werden an den Gläubiger überwiesen, während der unpfändbare Teil auf das Konto des Arbeitnehmers geht. Bei der Berechnung des unpfändbaren Anteils hilft dem Arbeitgeber die in § 850c ZPO hinterlegte Pfändungstabelle mit den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Liegt der auf das Konto des Schuldners überwiesene Betrag über der individuellen Freigrenze gemäß Pfändungsschutz, kann der Gläubiger zusätzlich eine Kontopfändung beantragen, um einen höheren Betrag zu erhalten. Dies wird als Doppelpfändung bezeichnet.

Nicht nur das Gericht stellt einen Pfändungsbeschluss aus

Ein Pfändungsbeschluss und der kombinierte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Rahmen einer Kontopfändung werden von dem zuständigen Vollstreckungsgericht erlassen. Daneben gibt es noch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die von deutschen Behörden ausgestellt werden kann. Die gesetzlichen Regelungen zu dieser Verfügung finden sich in den Paragraphen 281, 282, 309, 314 und 315 der Abgabenordnung (AO). Es handelt sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Verwaltungsrecht oder im Steuerrecht. Behörden, die Schulden von deutschen Bundesbürgern einziehen möchten, müssen kein Gericht bemühen, um eine Kontopfändung zu betreiben. Hauptzollamt, Finanzamt oder Stadtkasse dürfen selbst die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausstellen und an den Drittschuldner sowie an den Schuldner versenden. Für die Banken hat diese Verfügung dieselben Auswirkungen wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, das heißt, sie sperren sofort nach Zustellung das Konto des Schuldners.

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