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Kontoauszüge schwärzen: Ist das erlaubt?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer gegenüber Behörden oder Banken Kontoauszüge vorlegen muss, will nicht immer alle Geldbewegungen preisgeben. Doch das Schwärzen von Kontoauszügen ist oft nicht zulässig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn das Finanzamt Kontoauszüge anfordert, dürfen Sie im Regelfall Schwärzungen vornehmen, solange die zu überprüfende Überweisung klar ersichtlich ist.
  • Gegenüber dem Jobcenter dürfen Bürgergeld-Empfänger bei der Antragstellung nur Schwärzungen vornehmen, um bestimmte Geldempfänger unkenntlich zu machen.
  • Fordert eine Bank bei der Kreditprüfung Kontoauszüge an, sind keine Schwärzungen erlaubt.

Kontoauszüge schwärzen: Was bedeutet das?

Bei der Steuererklärung, dem Bezug von Bürgergeld oder der Aufnahme eines Bankkredites können Verbraucher zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet werden. Manchmal befinden sich darauf Abrechnungsposten, bei denen der Kontoinhaber der Ansicht ist, dass diese niemanden etwas angehen. In solchen Fällen liegt die Überlegung nahe, den Kontoauszug zu schwärzen.

Schwärzen bedeutet, dass der Kontoinhaber einzelne Posten mit schwarzer Farbe unkenntlich macht. Das kann in unterschiedlichen Varianten geschehen:

  • Der Kontoinhaber schwärzt nur den Namen des Zahlungsempfängers beziehungsweise des Zahlenden und lässt den Betrag sichtbar stehen. Damit macht er unkenntlich, wer das Geld erhalten oder bezahlt hat.
  • Der Kontoinhaber schwärzt nur den Betrag. Ist nur ein Posten geschwärzt, lässt sich der Betrag jedoch ermitteln, indem man vom Endsaldo den Anfangssaldo und die restlichen Buchungsposten abzieht.
  • Der Kontoinhaber schwärzt den Namen und Betrag, um den betreffenden Posten vollständig zu anonymisieren.

Kontoauszüge schwärzen bei der Steuererklärung

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt Belege über bestimmte Zahlungen anfordern – etwa bei Handwerkerrechnungen, die der Steuerpflichtige von der Steuer absetzen will. Für das Finanzamt ist es wichtig zu erkennen, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist und es sich nicht um eine vorgetäuschte Rechnung handelt.

Vor diesem Hintergrund interessiert sich der Fiskus nicht für den gesamten Verlauf des Kontostands, sondern nur für eine einzelne Überweisung. Den Beleg hierfür fordert das Finanzamt vom Steuerpflichtigen an, wenn bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung Zweifel aufkommen. Wer seine anderen Geldtransaktionen gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegen will und die entsprechenden Buchungsposten im Kontoauszug schwärzt, hat in aller Regel keine Probleme zu befürchten.

Bürgergeld: Darf ich gegenüber dem Jobcenter Kontoauszüge schwärzen?

Wenn eine Person Bürgergeld beantragt, darf das Jobcenter prüfen, ob der Antragsteller auch wirklich hilfebedürftig ist. Zu diesem Zweck darf die Behörde auch die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate einsehen. Bei Selbstständigen und Aufstockern ist sogar die Kontoprüfung für die vergangenen sechs Monate möglich.

Schwärzung nur eingeschränkt erlaubt

Betroffene dürfen zwar bei der Vorlage im Jobcenter ihre Kontoauszüge schwärzen, allerdings nur in sehr eingeschränktem Umfang. In einem Grundsatzurteil stellte hierzu das Bundessozialgericht (BSG) fest: Schwärzungen sind nur erlaubt, wenn der Buchungsposten im Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung, der Gewerkschaftszugehörigkeit oder dem Sexualleben steht (BSG-Urteil vom 19.9.2008, Aktenzeichen 14 AS 45/07 R).

Somit sind Schwärzungen in Kontoauszügen beispielsweise bei Gewerkschaftsbeiträgen oder Spenden an politische und kirchliche Organisationen erlaubt. Allerdings müssen Kontoinhaber auch bei diesen Buchungsposten die folgenden Regeln beachten:

  • Erlaubt ist das Schwärzen von Empfängernamen und in Teilen auch des Verwendungszwecks, soweit noch ersichtlich ist, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag oder eine Spende handelt.
  • Nicht erlaubt ist das Schwärzen des Buchungs- und Wertstellungsdatums.
  • Kontogutschriften dürfen Antragsteller generell nicht schwärzen.

Bankkredit: Kontoauszüge schwärzen führt meist zur Ablehnung

Beim Beantragen eines Ratenkredites oder einer Immobilienfinanzierung müssen Kreditnehmer im Rahmen der Bonitätsprüfung ihre Einkünfte und Ausgaben offenlegen. Häufig fordern Banken die Kontoauszüge der letzten drei Monate an. Die Banken prüfen nicht nur, ob die im Antrag angegebenen Einkünfte mit der Realität übereinstimmen. Wichtig ist bei der Kreditprüfung auch die Höhe der Geldabflüsse vom Konto – denn die Bank genehmigt den Kredit nur, wenn für die Zahlung der Raten ausreichend monatliche Reserven vorhanden sind.

Weil die finanzierende Bank einen Gesamtüberblick erhalten will und die Inhalte des Kontoauszugs durch das Bankgeheimnis gesichert sind, sind Schwärzungen von Kontoauszügen grundsätzlich nicht erlaubt. Wer dennoch einzelne Posten auf dem Auszug unkenntlich macht, muss mit einer Kreditablehnung rechnen.

Überblick: Wann ist das Schwärzen von Kontoauszügen zulässig?

Die nachfolgende Tabelle fasst zusammen, wann die Schwärzung von Kontoauszügen erlaubt ist und wann nicht.

Anlass
Schwärzung des Kontoauszugs erlaubt?
Nachweis von Überweisungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung Schwärzungen sind erlaubt, solange die dem Finanzamt nachzuweisende Zahlung klar erkennbar ist.
Prüfung von Bürgergeld-Ansprüchen durch das Jobcenter Zulässig sind Schwärzungen nur, um den Empfänger bei bestimmten Überweisungen, wie zum Beispiel Spenden oder Gewerkschaftsbeiträgen, unkenntlich zu machen.
Bonitätsprüfung bei Kreditantrag Das Schwärzen des Kontoauszugs ist nicht erlaubt und kann zur Ablehnung des Kreditantrags führen.

Unser Tipp: Wenn Sie eine Schwärzung vornehmen, sollten Sie dafür immer eine Kopie des Kontoauszugs verwenden und nicht das Original. Dann können Sie den ungeschwärzten Auszug immer noch nachreichen, falls dies erforderlich ist.