Homeoffice-Pauschale: So viel können Sie absetzen
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Arbeitnehmer, die während der Corona-Pandemie von zu Hause gearbeitet haben, sollen steuerlich entlastet werden. Dafür hat die Große Koalition eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag, maximal aber 600 Euro im Kalenderjahr als Steuerersparnis eingeführt. An bis zu 120 Tagen in den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer die Pauschale geltend machen. Wie Sie als Verbraucher und Arbeitnehmer von der Pauschale profitieren können und welche Voraussetzungen es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Große Koalition hat eine Steuerpauschale für Arbeitnehmer im Homeoffice von fünf Euro pro Tag für maximal 120 Tage jeweils in 2020 und 2021 eingeführt.
- Die Homeoffice-Pauschale zählt zu Werbungskosten, die Arbeitnehmer bis zu 1.000 Euro anrechnen können.
- Ein Nachweis über die Arbeit im Homeoffice ist nicht zwingend erforderlich.
- Die bisherigen Bestimmungen zur steuerlichen Absetzung eines Arbeitszimmers und der Werbungskosten für Arbeitnehmer gelten weiterhin.
Wie sieht die Steuerentlastung aus?
Wer im Homeoffice arbeitet oder gearbeitet hat, soll für jeden Werktag in den Jahren 2020 und 2021 fünf Euro in der Steuererklärung geltend machen können, jedoch maximal 600 Euro pro Jahr – das entspricht 120 Arbeitstagen zu Hause.
Die Steuerersparnis wird mit den jährlichen Werbungskosten von 1.000 Euro für Arbeitnehmer verrechnet. Damit lohnt sich die Homeoffice-Pauschale nur für Arbeitnehmer mit höheren Werbungskosten oder separatem Arbeitszimmer. Zudem entfällt an den Homeoffice-Tagen die Kilometerpauschale von 30 Cent für den täglichen Weg zur Arbeit. Diese steuerliche Mehrbelastung trifft vor allem Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs. Die Kosten für Monats- und Jahreskarten können weiterhin angegeben werden.
Die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und die Steuerbefreiungen für Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro wurden bis Juni 2021 verlängert – dazu gehören auch Bonuszahlungen vom Arbeitgeber.
Für wen gelten die Vorteile?
Von der Steuerpauschale sollen vor allem Arbeitnehmer profitieren, die kein separates Arbeitszimmer haben, sondern sich zum Beispiel am Küchentisch eingerichtet oder sich einen Schreibtisch zugelegt haben. Diese können mit der Ersparnis Mehrkosten für Strom, Wasser und Heizung abdecken, die in der Homeoffice-Zeit entstanden sind. Auch Anschaffungen und Bürobedarf, die nicht vom Arbeitgeber bezahlt wurden, können steuerlich geltend gemacht werden.
Die Steuerpauschale kann jeder Arbeitnehmer, der während der Corona-Pandemie im Homeoffice gearbeitet hat, beanspruchen. Ein Nachweis oder eine Anordnung seitens des Arbeitgebers ist keine Pflicht. Steuer-Experten empfehlen jedoch, sich einen schriftlichen Nachweis vom Arbeitgeber aushändigen zu lassen, aus dem hervorgeht, von wann bis wann das Homeoffice bestand.
Gründe: Steigende Nebenkosten abfangen
Wer zu Hause statt im Büro arbeitet, verbraucht dort mehr Strom, Wasser und nutzt die Heizung unter Umständen öfter. Auch das privat genutzte WLAN wird nun beruflich beansprucht. Die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer allerdings selbst tragen. Gerade in Hinblick auf Strom und Heizung müssen Verbraucher durch die viele Zeit zu Hause mit deutlich höheren Nebenkosten rechnen – und das unter Umständen bei finanziellen Einbußen durch Kurzarbeitergeld.
Verivox selbst hat ermittelt, dass die Arbeit im Homeoffice den Heizbedarf um rund vier Prozent steigert und somit bei einem Musterhaushalt bis zu 45 Euro Mehrkosten im Jahr verursacht. Zusätzlich haben Gasanbieter für 2021 Preiserhöhung von durchschnittlich 6,6 Prozent angekündigt. Auf die Verbraucher kommen damit sehr wahrscheinlich höhere finanzielle Belastungen zu.
Die Homeoffice-Pauschale soll dem entgegenwirken und die zu erwartenden Nebenkosten der Verbraucher abfangen. Die Homeoffice-Pauschale ist zunächst auf zwei Jahre begrenzt und gilt somit für die Steuererklärung 2020 und 2021.
Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen?
Die steuerlich absetzbaren Kosten richten sich auch mit der neuen Homeoffice-Pauschale weitestgehend danach, ob für Ihre berufliche Tätigkeit ein Arbeitsplatz zum Beispiel im Büro gestellt wird oder ob Sie einen Teil oder Ihre gesamte Arbeit von zu Hause erledigen.
Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz im Unternehmen
Wer von seinem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt und gar nicht oder nur an wenigen Tagen im Jahr im Homeoffice arbeitet, kann kein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Wer im Rahmen der Corona-Pandemie angeordnet von zu Hause arbeiten musste und kein Arbeitszimmer besitzt, kann dennoch
- die Homeoffice-Pauschale bis zu 600 Euro bzw.
- die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ohne Belege
in der Steuererklärung angeben. Diese beiden Positionen werden jedoch miteinander verrechnet. Arbeitnehmer profitieren vor allem dann von der Steuer, wenn ihre beruflich veranlassten Kosten wie Neuanschaffungen für das Heimbüro, – Schreibtisch, Bürostuhl, eine Schreibtischlampe etc. – sowie anteilige Telefon- und WLAN-Kosten, Arbeitsmaterialien sowie Fachbücher und Weiterbildungen über der Werbungskostenpauschale liegen. Hierfür sind jedoch Belege notwendig.
Arbeitnehmer, die ganz oder anteilig von zu Hause arbeiten
Für Selbstständige und Freiberufler spielt die Homeoffice-Pauschale dagegen keine Rolle, da sie diese nicht in Anspruch nehmen können. Denn wer ausschließlich – mindestens drei Tage die Woche – von zu Hause arbeitet, kann bereits sämtliche Kosten für die Arbeit von zu Hause geltend machen. Vorausgesetzt, es gibt ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer. Wer lediglich zeitweilig einen anderen Arbeitsplatz in Anspruch nimmt und nur bestimmte Tätigkeiten zu Hause erledigt, wie zum Beispiel Lehrer, Förster oder Außendienstmitarbeiter, kann pro Jahr bis zu 1250 Euro absetzen.