Wettbewerbshüter gehen gegen SEPA-Diskriminierung vor
Stand: 04.07.2017
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Bonn - Wenn Unternehmen ihren Kunden Zahlungen per Lastschrifteinzug anbietet, dann dürfen sie diesen Service nicht auf Verbraucher mit einem Konto in Deutschland beschränken. Diskriminierungen bestimmter Länder sind nicht erlaubt.
Manche Unternehmen bieten ihren Kunden an, per Lastschrift zu bezahlen. Allerdings beschränken sie diese Möglichkeit mitunter auf deutsche Zahlungskonten. Das verstößt allerdings gegen bestehende Regeln, erklärt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in Bonn.
Konto darf in allen SEPA-Staaten liegen
So muss ein Unternehmen, das den Lastschrifteinzug anbietet, Konten aus allen Staaten zulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Dazu gehören neben den EU-Mitgliedstaaten auch Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und die Schweiz. Zweck ist die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums, der Single Euro Payments Area (SEPA).
Die Wettbewerbszentrale hat im Internet eine SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet. Dort können sich Verbraucher oder Unternehmen direkt beschweren, wenn eine Firma bestimmte Kunden bei Sepa-Zahlungen diskriminiert. Infrage kann das zum Beispiel für EU-Bürger kommen, die in Deutschland wohnen, aber ihr Konto noch bei einer Bank in ihrem Heimatland führen.