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Urteil: Nur tatsächlich genutzte SMS-TAN dürfen extra kosten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa-AFX

Karlsruhe - Banken und Sparkassen dürfen nur dann Extrakosten für eine via SMS versendete TAN verlangen, wenn diese der Kunde auch wirklich verwendet hat. Insofern ist es nicht rechtens, wenn für jede verschickte SMS eine Gebühr fällig wird. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst geurteilt.

In dem Fall hatten die Verbraucherzentralen eine Kreissparkasse verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig.

Der Streit ist aber noch nicht entschieden: Weil die Sparkasse abstreitet, die Klausel so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen.

Beim Online-Banking muss jede Transaktion aus Sicherheitsgründen mit Eingabe einer TAN bestätigt werden.