Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer absetzen
Stand: 25.03.2020
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Wegen des sich ausbreitenden Coronavirus sind für mehrere Wochen die Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Viele Arbeitnehmer wechseln ins Home-Office. Wer allerdings nicht von zu Hause aus arbeiten kann, braucht eine alternative Betreuung organisieren. Entstehende Kosten können Eltern von der Steuer absetzen.
Bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich absetzbar
Bis zum 14. Lebensjahres ihres Kindes können Eltern Betreuungskosten als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt. Dann können bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Absetzbare Betreuungskosten seien zum Beispiel der Platz in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort.
Wichtig: Nur die reinen Betreuungskosten wirken steuermindernd. Andere Kosten wie etwa Essensgeld oder Spielgeld können Steuerzahler nicht absetzen. Eltern sollten bei der Rechnung deshalb darauf achten, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind, so der Rat der Steuerexperten.
Den Babysitter von der Steuer absetzen
Viele Kindergärten und Schulen bieten eine Notbetreuung an, doch Eltern sind angehalten, selbst für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Wer keine andere Möglichkeit hat, wird auf kostenpflichtige Babysitter zurückgreifen. Grundsätzlich könnten auch diese Ausgaben in der Steuererklärung angegeben werden, erklärt die Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Voraussetzung sei allerdings, dass eine Rechnung vorliegt und diese per Überweisung beglichen wird. Barzahlungen erkenne das Finanzamt nicht an.
Kinderbetreuung durch Verwandte: Fahrtkosten sind absetzbar
Wenn Verwandte auf das Kind aufpassen, können Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das funktioniert folgendermaßen: Die Eltern erstatten der Betreuungsperson die Fahrtkosten und geben die entsprechende Summe dann in der eigenen Steuererklärung an. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine "Gefälligkeit" darstellt, die Betreuungsperson also darüber hinaus nicht fürs Kinderhüten bezahlt wird.
Laut der VLH ist eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 30 Cent pro Kilometer angemessen. Die Betreuungsperson müsse die Erstattung nicht versteuern, schließlich handle es sich lediglich um eine Aufwandsentschädigung.
Die Experten raten Eltern, einen einfachen Vertrag für die Betreuung aufzusetzen: „Die Betreuungsperson schreibt ihren Name und ihre Adresse auf und bestätigt, dass sie Ihr Kind regelmäßig betreut und dafür eine Erstattung der Fahrtkosten erhält.“ Wichtig sei auch hier, dass es für über die Fahrtkosten eine Rechnung gibt und diese per Überweisung beglichen wird.
Wann Arbeitgeberzuschüsse steuerfrei sind
Einige Arbeitgeber übernehmen die Kosten für die Kosten für die Kinderbetreuung und zahlen ihren Mitarbeitern dafür einen Zuschuss. Egal, wie hoch die Kosten sind: Laut der VHL ist der Zuschuss für Eltern steuer- und abgabenfrei, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.
- Der Zuschuss wird zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mehr Gehalt zahlt, das Sie dann für die Kinderbetreuung nutzen, erkenne das Finanzamt dies nicht als steuerfreien Zuschuss an.
- Doppelverdiener können nicht von beiden Arbeitgebern einen steuerfreien Zuschuss erhalten.