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Geschenk-Gutscheine sind nicht unbegrenzt gültig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Geschenk-Gutscheine sind beliebt, wenn sich keine andere Idee für Weihnachten oder zum Geburtstag findet. Doch an Gutscheine sind bestimmte rechtliche Bedingungen geknüpft, die jeder kennen sollte.

Viele Gutscheine bleiben uneingelöst

Rund drei Milliarden Euro Umsatz machen die Einzelhändler in Deutschland im November und im Dezember vor Weihnachten mit dem Verkauf von Gutscheinen. Doch so manche Karte verstaubt erst einmal in einer Schublade, oder das Geschenk reizt so gar nicht.

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Erstes Indiz ist das angegebene Datum. "Befristete Gutscheine sind so lange gültig, wie darauf steht", erklärt Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland (HDE). Allerdings kann eine zu kurze Frist unwirksam sein, wie die Verbraucherzentralen erläutern.

So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Internethändler Geschenkgutscheine für einen Wareneinkauf nicht auf ein Jahr befristen darf (Az.: 29 U 3193/07). Dies benachteilige den Verbraucher unangemessen.

"Unbefristete Gutscheine gelten in aller Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie gekauft wurden", sagt Hertel. Gutscheine, die für das Weihnachtsfest 2019 gekauft werden, können also bis zum 31. Dezember 2022 eingelöst werden.

Wer einen Gutschein bereits früh kauft und erst im Folgejahr verschenkt, sollte den Beschenkten deshalb darauf hinweisen. Gilt der Gutschein nur für eine bestimmte Veranstaltung, ist das aber bindend.

Wo kann ich den Gutschein einlösen?

Grundsätzlich gilt, was darauf angegeben ist. Aber: "Wenn ich den Gutschein in einer Kette kaufe, ist normalerweise selbstverständlich, dass ich den Gutschein auch in anderen Filialen der Kette einlösen kann", sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Man könne davon ausgehen, dass es deutlich kenntlich gemacht wird, falls der Gutschein nur in bestimmten Filialen eingelöst werden darf.

Kann ich mir den Geldbetrag auszahlen lassen?

Wer im Geschäft so gar nicht fündig wird oder einfach nicht ins Kino gehen möchte, würde sich den Betrag vielleicht lieber auszahlen lassen. Die schlechte Nachricht dazu: Einen Anspruch darauf gibt es nicht. "Die Auszahlung des Gutscheinbetrags lehnen die Anbieter in aller Regel ab", ist Hummels Erfahrung.

Trotzdem sagt der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale: "Es lohnt sich, nachzufragen. Viele Anbieter sind kulant, weil sie das Wohlwollen des Kunden wollen. Vielleicht kann man einen Gutschein für eine andere Leistung vereinbaren."

Muss ich meinen Gutschein auf einmal einlösen?

Nein. Die Hauptsache ist: Der Gutschein wird eingelöst, solange er gültig ist. Aufteilen ist in der Regel unproblematisch, erklärt Hummel. Der alte Betrag wird dann auf dem Gutschein durchgestrichen, der Kaufpreis davon abgezogen und der neue Wert eingetragen.

Auch hier gilt aber: Selbst wenn am Ende nur noch 87 Cent als Restbetrag auf dem Gutschein stehen, gibt es auf die Auszahlung eines Teilbetrags keinen Anspruch.

Gilt der Gutschein nur für mich, wenn ich darauf genannt werde?

"Wenn Gutscheine mit namentlicher Nennung gekauft werden, dann sind sie tatsächlich grundsätzlich an diesen Namen gebunden", erklärt Hummel - auch wenn erfahrungsgemäß zum Beispiel beim Einlass zu Konzerten selten kontrolliert werde. Wird der Gutschein einfach weitergegeben, besteht das Risiko, abgewiesen zu werden.

"Diese namentliche Fixierung soll einen Schwarzmarkthandel mit diesen Karten verhindern", erklärt der Experte. "Für Verbraucher fehlt es aber oft an der Möglichkeit, unkompliziert umzuschreiben." Teilweise ist das aber möglich, unter Umständen für ein geringes Entgelt.

Kann ich mit einem Gutschein gekaufte Ware umtauschen?

"Die Kunden haben nur dann einen Anspruch auf Umtausch, wenn das Produkt beim Kauf schadhaft war. Wenn sie zweimal dasselbe Feuerwehrauto haben und beide astrein funktionieren, gibt es keinen Anspruch auf Umtausch", stellt Hertel klar. "Gerade kurz nach Weihnachten sind die Händler aber besonders kulant beim Umtausch", ist die Erfahrung des Einzelhandelsvertreters.

Am besten fragen Käufer das Personal schon im Vorfeld, ob ein Kulanzumtausch möglich ist und welche Bedingungen dafür gelten, empfiehlt Hertel. Die Konditionen kann der Händler selbst festlegen, da er außer bei Mängeln nicht zum Umtausch verpflichtet ist. Wer den Gutschein einlöst, bekommt wie jeder Kunde einen Kassenbon - den sollte man für spätere Reklamationen oder den Umtausch aufheben.

Muss ich draufzahlen, wenn die Leistung mittlerweile teurer ist?

Nein. "Wenn der Gutschein auf eine konkrete Leistung ausgestellt ist, dann gilt das auch", sagt Hummel. Dass ein Anbieter zum Beispiel seinen Masseuren inzwischen mehr Gehalt zahlen muss oder der Fallschirmsprung mehr kostet, spielt für Verbraucher keine Rolle.