Gemeinschaftskonto für Lebens- und Geschäftspartner
- Kostenlose Kontoführung
- Niedrige Dispozinsen
- Kostenlose EC- und Kreditkarten
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- Einzel- und Gemeinschaftskonten
- Oder-Konto
- Und-Konto
- Gemeinsame Festgeld-, Tagesgeld- und Depotkonten
- Kostenloses Gemeinschaftskonto finden
- Gemeinsames Konto eröffnen
- Gemeinschaftskonto kündigen
- Häufig gestellte Fragen
- Girokonten vergleichen
Konto für gemeinschaftliche Ausgaben
Ob Eheleute, zusammenlebende Partner oder WG: Wohnen Sie mit jemandem zusammen, teilen Sie sich in der Regel neben den Räumlichkeiten auch die monatlichen Ausgaben für Miete, Strom, Telefon und Internet. In diesem Fall bietet es sich an, ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen, denn so behalten Sie stets den Überblick über die gemeinschaftlichen Ausgaben. Auch für Erbengemeinschaften und Geschäftspartner eignet sich dieses Kontomodell. Wir erklären Ihnen, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede es bei solchen Konten gibt.
So funktioniert der Kontovergleich
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Klicken Sie im Rechner auf „Jetzt vergleichen“. Geben Sie in den Filtereinstellungen Ihren monatlichen Zahlungseingang ein, um zu sehen, wleche Konten für Sie kostenlos sind.
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In der Auflistung sehen Sie die Top-Anbieter nach den niedrigsten Kosten sortiert. Bei den gleichen Kosten entscheidet der höchste Haben- und der günstigste Dispozins.
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Unter jedem Anbieter können Sie Produktdetails, wie Gebühren für Überweisungen, Daueraufträge oder die Kartenzahlung im Ausland, einsehen.
Einzel- und Gemeinschaftskonto im Vergleich
Wollen Sie ein Girokonto eröffnen, müssen Sie sich zwischen Einzelkonto und Gemeinschaftskonto (Partnerkonto) entscheiden. Bei einem Einzelkonto gibt es nur einen Kontoinhaber, der Dritten nur per Vollmacht Verfügungsmöglichkeiten einräumen kann.
Bei einem Gemeinschaftskonto sind von Beginn an zwei oder mehr Personen verfügungsberechtigt. Dieses Modell kommt für Paare, Geschäftspartner oder auch Erbengemeinschaften infrage. Wenn Sie ein gemeinsames Girokonto eröffnen, müssen Sie allerdings vorab festlegen, wie die Verfügungsmöglichkeiten und die Beauftragung zur Geschäftstätigkeit der Bank geregelt werden.
Jedes Gemeinschaftskonto muss folgende Richtlinien erfüllen:
- Ein Gemeinschaftskonto muss von allen Kontoinhabern gemeinsam eröffnet werden.
- Bei einem Guthaben sind die Kontoinhaber gemeinsam Gläubiger des Kreditinstitutes.
- Weist das Konto einen Minussaldo auf, haften alle Kontoinhaber gemeinschaftlich als Schuldner für den Kredit.
- Ein Gemeinschaftskonto kann auch drei oder mehr Kontoinhaber haben. Nicht jede Bank lässt dies jedoch zu – manche erlauben maximal zwei Inhaber.
Oder-Konto
Bei einem Oder-Konto können nach der gemeinsamen Kontoeröffnung alle verfügungsberechtigten Kontoinhaber separate Verfügungen vornehmen. Das Oder-Konto setzt keine gemeinsame Aktivität für die Nutzung des Kontos voraus. Dieses Modell eignet sich beispielsweise als gemeinsames Konto für ein Ehepaar.
Wichtig:
Bei einem Oder-Konto ist es nicht möglich, dass ein Kontoinhaber allein einen Kredit aufnimmt. Eine Ausnahme davon stellt die Nutzung des Dispokredits dar: Die Kontoüberziehung ist auch durch einen der Beteiligten möglich.
Und-Konto
Das Und-Konto setzt voraus, dass mindestens zwei der Kontoinhaber Aufträge an die Bank gegenzeichnen müssen. Es müssen also immer zwei Inhaber aktiv werden. Diese Form ist das beste Gemeinschaftskonto für Geschäftspartner, da auf diese Weise Missbrauch vermieden werden kann. Erbengemeinschaften greifen in der Regel ebenfalls auf Und-Konten zurück, um sicherzustellen, dass keiner der Beteiligten allein eine Verfügung vornimmt.
Gemeinsame Festgeld-, Tagesgeld- und Depotkonten
Prinzipiell kann ein Girokonto, ein Tagesgeldkonto oder ein Depot als Gemeinschaftskonto eröffnet werden. Bei Tages- und Festgeld lassen Banken die Kontoeröffnung als Gemeinschaftskonto allerdings nicht immer zu. Für welche Konten dies möglich ist, zeigt der Tages- und Festgeld-Vergleich.
Ein gemeinsames Depotkonto nimmt gerade als Oder-Konto eine Sonderstellung ein. Grund sind die Besitzverhältnisse an den Wertpapieren, die durch die Bank verwahrt werden. Dabei muss zwischen den Rechten aus dem Depotvertrag und dem Eigentumsverhältnis an den Papieren unterschieden werden (§ 430 BGB). Gegenüber der Bank besteht nur eine Gesamtgläubigerschaft aus dem Depotvertrag, die Besitzverhältnisse an den Wertpapieren werden intern geregelt. Gerade bei Aktien, die als Inhaberpapiere gelten, existiert keine Gesamtgläubigerschaft.
Kostenloses Gemeinschaftskonto finden
Nicht jedes gemeinsame Konto lässt sich kostenlos nutzen, denn bei zahlreichen Kreditinstituten fallen Kontoführungsgebühren an. Dies trifft vor allem auf Filialbanken zu. Direktbanken verzichten hingegen oftmals auf Gebühren. Auf den Websites der verschiedenen Banken nach solchen Angeboten zu suchen, ist jedoch mühselig und zeitaufwendig. Wesentlich einfacher ist es, ein passendes Gemeinschaftskonto im Verivox-Kontovergleich zu finden. Mit einem Klick erstellt das Online-Tool eine Rangliste mit den verfügbaren Konten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich ausschließlich Angebote ohne Kontoführungsgebühren und mit kostenloser Kreditkarte anzeigen zu lassen.
Gemeinsames Konto eröffnen
Im Wesentlichen funktioniert die Kontoeröffnung wie bei einem gewöhnlichen Girokonto. Interessenten füllen einen Eröffnungsantrag aus, den die Kreditinstitute in der Regel online zur Verfügung stellen. Wer ein gemeinsames Konto eröffnen möchte, stellt ebenfalls nur einen Antrag. In das Dokument werden die persönlichen Daten sämtlicher Kontoinhaber eingetragen. Wichtig ist, dass alle verfügungsberechtigten Personen unterschreiben.
Im nächsten Schritt müssen die Antragsteller ihre Identität verifizieren. Sie können dafür entweder eine Postfiliale aufsuchen und dort ein Ausweisdokument vorzeigen (Postident-Verfahren) oder sich online identifizieren (Videoident-Verfahren). Für gewöhnlich prüft die Bank die Bonität der Antragsteller, indem sie eine Schufa-Auskunft einholt. Im Anschluss schickt das Kreditinstitut den Kontoinhabern ihre Bankkarte, die Zugangsdaten und die PINs zu.
Die Alternative dazu ist, die Filiale einer Bank aufzusuchen und den Antrag direkt vor Ort zu stellen. Dies nimmt allerdings deutlich mehr Zeit in Anspruch, als den Eröffnungsantrag im Internet auszufüllen.
Voraussetzungen für ein Gemeinschaftskonto
Die wesentliche Voraussetzung zum Führen eines Gemeinschaftskontos ist die Volljährigkeit, also ein Alter von mindestens 18 Jahren. Außerdem muss jeder Kontoinhaber über eine Meldeadresse verfügen. Manche Finanzinstitute setzen zudem voraus, dass die Anschrift der Antragsteller übereinstimmt. Auf diese Bedingung verzichten allerdings immer mehr Banken. Ob die verfügungsberechtigten Personen verheiratet sind, spielt dagegen keine Rolle; auch eine Wohngemeinschaft kann ein gemeinsames Konto eröffnen.
Gemeinschaftskonto kündigen
Für die Kündigung eines gemeinsamen Kontos ist das Einverständnis sämtlicher Inhaber notwendig. Dies gilt sowohl für Und- als auch für Oder-Konten. Bei einer Direktbank muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen und von allen verfügungsberechtigten Personen unterschrieben sein. Falls Sie ein Gemeinschaftskonto bei einer Filialbank haben, können Sie natürlich auch eine Filiale aufsuchen. Mit einer Vollmacht der anderen Inhaber ist es hier sogar möglich, das Konto alleine zu kündigen.
Häufig gestellte Fragen
Die meisten Banken führen so eine Umwandlung nicht durch. In der Regel müssen Sie ein neues gemeinsames Konto eröffnen, das auf den Namen aller Kontoinhaber läuft.
Manche Banken setzen für die Eröffnung eines Partner- oder Gemeinschaftskontos voraus, dass die Wohnanschrift der Beteiligten identisch ist. So ein Konto kann allerdings nicht nur von Ehepartnern, sondern unabhängig von der Form des Zusammenlebens in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus nutzen auch Erbengemeinschaften und Geschäftspartner Gemeinschaftskonten.
Die Kontoinhaber haften gemeinsam, wenn das Konto überzogen wird. Das gilt unabhängig davon, wer die Überziehung zu verantworten hat. Entsprechendes gilt, wenn einer der Inhaber gepfändet wird: Das Geld auf dem gemeinsamen Konto ist ebenfalls von der Pfändung betroffen.
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