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In Deutschland gibt die Gewerbeordnung den rechtlichen Rahmen für Unternehmer und Selbstständige vor. Unter anderem regelt dieses Gesetz, für welche Tätigkeiten besondere Bestimmungen gelten und welche Formalitäten bei der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu beachten sind.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Entwicklung der Gewerbeordnung
  3. Geltungsbereich und Grundsätze
  4. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufsgruppen
  5. Regelungen zu Reisegewerbe, Messen und Märkten
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gewerbeordnung gilt für alle Gewerbetreibenden, nicht jedoch für die Angehörigen von freien und landwirtschaftlichen Berufen.
  • Für einzelne Berufsgruppen wie Versicherungs-, Finanz- oder Immobilienmakler schreibt die Gewerbeordnung ein besonderes Zulassungsverfahren vor.
  • Darüber hinaus regelt das Gesetzeswerk unter anderem die Durchführung von Messen und Märkten und enthält wichtige arbeitsrechtliche Grundlagen.

Die Entwicklung der Gewerbeordnung

Die Grundzüge der Gewerbeordnung bestehen schon seit weit mehr als 100 Jahren. Schon im Jahr 1883 führte das damalige Deutsche Reich die erste Fassung dieses Gesetzeswerkes ein. Seitdem haben die Regierungen die Gewerbeordnung immer wieder an die aktuellen Erfordernisse angepasst. Zu den aktuellsten Änderungen zählt die Neuregelung zur Erlaubnispflicht bei Makler- und Beraterberufen in den Bereichen Immobilien, Finanzen und Versicherungen.

Geltungsbereich und Grundsätze

Wie bei anderen Gesetzen gilt es auch bei der Gewerbeordnung klarzustellen, für wen sie gilt und für wen nicht. Darüber hinaus folgen die einzelnen Paragrafen einer grundsätzlichen Vorgabe.

Für wen die Gewerbeordnung gilt

Zunächst einmal gilt jemand, der sich beruflich selbstständig macht, als Gewerbetreibender und muss damit die Bestimmungen der Gewerbeordnung befolgen. Davon gibt es jedoch einige Ausnahmen:

  • Angehörige von akademischen Berufen wie Ärzte, Apotheker, Anwälte oder Steuerberater sowie Künstler und Publizisten sind Freiberufler und keine Gewerbetreibenden.
  • Auch Land- und Forstwirte sowie Fischer sind von den Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

Wer nicht der Gewerbeordnung unterliegt, muss bei der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit kein Gewerbe anmelden und auf seinen Gewinn keine Gewerbesteuer entrichten.

Die Grundsätze der Gewerbeordnung

Beim Inhalt der einzelnen Gesetzestexte folgt die Gewerbeordnung einer klaren Vorgabe: Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit, und jeder soll die Möglichkeit haben, seine Geschäftsidee verwirklichen zu können. Die Grenzen der Gewerbefreiheit liegen dort, wo in besonderem Ausmaß finanzielle Folgen für Dritte eintreten können oder die öffentliche Sicherheit berührt wird.

Diesen Vorgaben entsprechend zieht das Gesetzeswerk für die meisten Berufsgruppen einen eher allgemein gehaltenen Rahmen, stellt jedoch an einigen Stellen klare Anforderungen bei bestimmten Berufen.

Besondere Bestimmungen für einzelne Berufsgruppen

In den Paragrafen 34 bis 34j definiert die Gewerbeordnung, in welchen Berufen Existenzgründer eine besondere Zulassung benötigen, wenn sie sich selbstständig machen.

Gewerbliche Tätigkeiten im Immobilienbereich

In § 34c listet die Gewerbeordnung eine Reihe von Berufen auf, die sich mit Kauf, Errichtung oder Verwaltung von Immobilien befassen. Konkret handelt es sich um

  • Immobilienmakler,
  • Bauträger und Baubetreuer sowie
  • Wohnimmobilienverwalter.

Wer sich in einem dieser Berufe selbstständig macht, muss zunächst einmal nachweisen, dass er in finanziell geordneten Verhältnissen lebt und in den letzten fünf Jahren keine Wirtschaftsstraftat begangen hat. Darüber hinaus muss er eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können, um die Erlaubnis zum Betreiben des Gewerbes zu erhalten. Zusätzlich sind Immobilienmakler und Immobilienverwalter verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden.

Darlehensvermittler und Baufinanzierungsberater

Bei Darlehensvermittlern kommt es darauf an, ob sie Immobilienfinanzierungen oder andere Darlehen wie beispielsweise Ratenkredite vermitteln.

Wer Ratenkredite vermittelt, muss gemäß § 34c dieselben Voraussetzungen wie Immobilienmakler, Bauträger oder Wohnungsverwalter erfüllen. Eine Pflicht zur Weiterbildung besteht jedoch nicht.

Wer hingegen Immobilienfinanzierungen vermittelt, muss die Voraussetzungen erfüllen, die in § 34i der Gewerbeordnung zu finden sind. Vermittler von Immobiliendarlehen sind nicht nur verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung und geordnete finanzielle Verhältnisse nachzuweisen, sondern müssen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Sachkundeprüfung ablegen. Erst wenn sie dieses Examen bestanden haben, erhalten sie die Erlaubnis zur gewerblichen Baufinanzierungsvermittlung.

Noch strenger sind die Vorschriften für Baufinanzierungsberater, die auf Honorarbasis arbeiten. Diese müssen sich verpflichten, von den finanzierenden Geldinstituten keine Vermittlungsprovision anzunehmen. Und: Die parallele oder abwechselnde Tätigkeit als Finanzierungsvermittler und Honorarberater ist nicht erlaubt.

Versicherungs- und Finanzfachleute

Ähnlich wie die Vermittler von Immobiliendarlehen benötigen auch gewerbliche Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler einen Sachkundenachweis der IHK, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und geordnete finanzielle Verhältnisse nachweisen. Gleiches gilt für Honorar-Finanzanlageberater, die ihre Beratungsleistung nicht mit Abschlussprovisionen von Finanzanbietern, sondern mit dem vom Beratungskunden entrichteten Honorar finanzieren.

Die einschlägigen Bestimmungen zu diesen Berufsgruppen finden Sie in den Paragrafen 34d, 34f und 34h der Gewerbeordnung.

Regelungen zu Reisegewerbe, Messen und Märkten

In zwei größeren Abschnitten, die als Titel III und Titel IV bezeichnet werden, widmet sich die Gewerbeordnung den mobilen Gewerbetreibenden und den Veranstaltern von Messen und Märkten.

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreiben diejenigen, die nicht von einem festen Standort aus arbeiten, sondern als Selbstständige an verschiedenen Orten unterwegs sind und dort ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten. Typische Beispiele sind Marktkaufleute oder Schausteller, die Fahrgeschäfte auf Jahrmärkten und Volksfesten betreiben.

Für diese Gruppe der Selbstständigen regelt die Gewerbeordnung unter anderem, für welche Tätigkeiten eine Reisegewerbekarte notwendig ist, welche Tätigkeiten nicht als mobiles Gewerbe erlaubt sind und welche Bestimmungen an Sonn- und Feiertagen einzuhalten sind.

Messen und Märkte

Den Veranstaltern von Messen und Märkten gibt die Gewerbeordnung einen eher allgemein gehaltenen Rahmen vor. So definiert der Gesetzestext, welche Kriterien bestimmte Veranstaltungsformen wie Wochenmärkte, Großmärkte, Messen oder Jahrmärkte kennzeichnen.

Darüber hinaus regelt die Gewerbeordnung die Zuständigkeit der Behörden, wenn es um konkrete Rahmenbedingungen wie Öffnungszeiten, Anzahl der Markttage oder den Veranstaltungsort geht.

Arbeitsrechtliche Vorschriften

In der Gewerbeordnung finden sich auch einige grundlegende Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dazu zählen

  • der Grundsatz zur freien Gestaltung des Arbeitsvertrags innerhalb der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften,
  • das Weisungsrecht des Arbeitgebers,
  • die grundsätzlichen Vorschriften zur Abrechnung und Auszahlung des Arbeitslohns sowie
  • die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis auszustellen.