Sparbuch
Das Sparbuch galt bis vor wenigen Jahren als das beliebteste Produkt deutscher Sparer. Die einen nutzen es, um eine eiserne Reserve zu halten, für die anderen ist es die ausschließliche Sparform. Die Sicherheit des Sparbuchs ist unstrittig. Da es sich bei dem Sparbuch um eine Urkunde handelt, können Verfügungen nur gegen Vorlage der Urkunde erfolgen.
- Die Historie des Sparbuchs
- Die rechtliche Grundlage
- Die Kündigung der Einlage
- Tagesgeld löst das Sparbuch ab
- Das Sparbuch als Mietkaution
- Verlust des Sparbuchs
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Guthaben auf einem Sparbuch gelten juristisch als Darlehen des Sparers an die Bank.
- Theoretisch kann jeder, der am Bankschalter das Sparbuch vorlegt, darüber verfügen – Banken dürfen, müssen aber nicht, bei der Auszahlung eine Legitimationsprüfung vornehmen.
- Kommt das Sparbuch abhanden, sollte es schnellstmöglich an die Bank oder Sparkasse gemeldet werden, damit es gesperrt werden kann.
Die Historie des Sparbuchs
Erstmalig im Jahr 1818 tauchte eine Beschreibung auf, die auf ein Sparbuch schließen lässt. Die Sparkasse Berlin gab ihren Kunden ein Dokument, welches den Namen des Kunden, eine laufende Nummer sowie die Höhe des bei der Bank eingezahlten Betrages aufwies. Dieser Sparkassenschein genannte Beleg konnte nicht weitergegeben, abgetreten oder verpfändet werden. Ein Vererben war jedoch zulässig.
Die rechtliche Grundlage
Guthaben auf einem Sparbuch gelten juristisch als Darlehen des Sparers an die Bank. Damit gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für ein Darlehen; das heißt, es sind Kündigungsfristen einzuhalten. Das Sparbuch selbst wird als Legitimationspapier eingestuft. Dies bedeutet, dass theoretisch jeder, der am Bankschalter das Sparbuch vorlegt, darüber verfügen kann. Banken dürfen, müssen aber nicht, dabei eine Legitimationsprüfung vornehmen. Geht ein Sparbuch verloren, könnte der Finder also u. U. über das Guthaben verfügen.
Sparbücher zählen zur Gruppe der Einlagen, fallen also unter die Einlagensicherung. Bis 1993 war der Begriff Sparbuch über das Kreditwesengesetz geschützt. Mit der vierten KWG-Novelle wurde dieser Schutz jedoch aufgehoben, Banken können heute unter dem Begriff Spareinlage die unterschiedlichsten Produkte anbieten. Nach wie vor besteht aber eine Legaldefinition, welche das Sparbuch klar von anderen Anlageformen unterscheidet. Diese besagt Folgendes:
- Das Sparbuch muss mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist für die gesamte Einlage ausgestattet sein.
- Innerhalb von 30 Tagen dürfen vorschusszinsfrei maximal 2.000 Euro abgehoben werden.
- Eine Urkunde muss ausgestellt werden.
- Das Sparbuch ist nicht für den Zahlungsverkehr zugelassen.
- Die Einlagen selbst werden für einen unbefristeten Zeitraum eingezahlt.
- Sparbücher dürfen nicht von Unternehmen oder wirtschaftlichen Vereinen eröffnet werden. Ausnahmen gelten nur, wenn es sich um gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organe handelt.
Die Zinszahlung auf die Spareinlage erfolgt in der Regel einmal jährlich zum 31.12. eines Jahres. Banken sind nicht dazu verpflichtet, Verfügungen über das Sparbuch vorzunehmen, wenn dieses nicht vorgelegt werden kann. Es gibt allerdings Ausnahmen:
- Der Sparer kann aufgrund Krankheit nicht selbst am Bankschalter vorstellig werden und die Zahlung erfolgt zu seinen Gunsten auf ein anderes Konto.
- Es erfolgt ein Dauerauftrag zugunsten eines anderen Sparbuchs.
- Belastungen für Depotgebühren oder Tilgungsraten zugunsten der Bank selbst.
- Verlust des Sparbuchs.
Die Kündigung der Einlage
Die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Sparbuch beträgt drei Monate. Wer vor Ablauf der Frist mehr als 2.000 Euro pro Monat abheben will, muss Vorschusszinsen in Höhe von 0,25 Prozent des jeweils gültigen Habenzinses bezahlen. Das heißt: Wer jede 30 Tage einen Betrag von 2.000 Euro abhebt, kann vor Ablauf der Kündigungsfrist insgesamt 6.000 Euro zinsfrei abheben.
Tagesgeld löst das Sparbuch ab
Über das Guthaben auf einem Tagesgeldkonto können Kunden dagegen täglich in vollem Umfang verfügen. Es löst dank seiner deutlich größeren Flexibilität das Sparbuch zunehmend ab. Im Jahr 2013 besaßen über 50 Prozent der deutschen Bundesbürger ein Sparbuch, 2016 waren es nur noch 44%.
Das Sparbuch als Mietkaution
Das Sparbuch findet aber immer noch in einem speziellen Fall vielfach Verwendung: bei der Mietkaution. Das Mietkautionskonto gehört dem Mieter, wird aber mittels Formular bei der Bank offiziell an den Vermieter abgetreten. Verfügungen sind nur mit Einwilligung des Mieters oder durch Gerichtsbeschluss zulässig. Die Zinsen stehen dem Mieter in voller Höhe zu. Das Mietkautionssparbuch ist die günstigere Alternative zu einer Kautionsversicherung oder einem Mietaval. Tagesgeldkonten werden inzwischen allerdings auch schon als Mietkaution akzeptiert.
Verlust des Sparbuchs
Der Verlust eines Sparbuchs sollte der herausgebenden Bank bzw. Sparkasse gemeldet werden, damit es gesperrt werden kann – genau wie eine Bankkarte. Anschließend kann ein Ersatz beantragt werden. Für beides fallen jedoch teils hohe Gebühren an.
"Banken müssen Sparbücher noch Jahrzehnte nach dem letzten Kontoumsatz auszahlen. Solange das Sparbuch nicht gekündigt wurde, kann sich die Bank nicht auf Verjährung berufen."
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