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Namensaktien sind heute eher selten. Üblicherweise handelt es sich bei Aktien um anonyme Inhaberpapiere. Doch bei Namensaktien muss der Aktionär im Aktienregister namentlich eingetragen sein.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Namensaktien und Stammaktien im Vergleich
  3. Rechtsgrundlage für Namensaktien
  4. Hintergrund für die Ausgabe von Namensaktien
  5. Vinkulierte Namensaktien
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Depot-Vergleich starten

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Namensaktien muss der Aktionär im Aktienregister namentlich eingetragen sein.
  • Das Aktienregister verlangt bei der Eintragung des Aktionärs keine valide Anschrift.
  • Stimmrecht kann bei Namensaktien auch von der Depotbank ausgeübt werden.
  • Der Verkauf vinkulierter Namensaktien setzt die Zustimmung der Aktiengesellschaft voraus.

Namensaktien und Stammaktien im Vergleich

Während klassische Stammaktien rein durch den Besitz die Teilhaberschaft sichern, muss bei einer Namensaktie der Aktionär im Aktienregister eingetragen sein. Der Besitz einer klassischen Stammaktie sichert dem Inhaber zum einen das Stimmrecht bei der Hauptversammlung, zum anderen den Anspruch auf Dividende, wenn diese ausgeschüttet wird. Der Aktiengesellschaft ist nicht bekannt, wer die Aktien hält. Eine Meldung muss erst erfolgen, wenn Mindestbeteiligungen überschritten werden.

Rechtsgrundlage für Namensaktien

Am 25. Januar 2001 gab es in Bezug auf Namensaktien eine Neuregelung. Das Aktienverzeichnis wurde in Aktienregister umbenannt. Zur Identifizierung des Inhabers der Aktie wurde die Berufsangabe des Aktionärs durch die Angabe des Geburtsdatums abgelöst. Bei Angabe der Adresse erfolgt keine Verifizierung, es kann auch eine Scheinadresse genannt werden. Mit der Angabe der Adresse stellt der Aktionär sicher, dass die Aktiengesellschaft ihrer Informationspflicht nachkommen kann. Ob der Aktionär diese Informationen auch erhält, liegt letztendlich an ihm. Grundsätzlich muss sich der Inhaber einer Namensaktie aber identifizieren. Ein vorgeschobener Vermögensverwalter oder eine Briefkastenfirma sind nicht möglich.

Das Aktiengesetz sieht allerdings vor, dass ein Aktionär nur noch Auskunft zu den Daten der eigenen Person erhält. Informationen über andere Inhaber von Namensaktien sind ausgeschlossen. Neu ist auch, dass sich die Inhaber von Namensaktien auf der Hauptversammlung von der Bank vertreten lassen können, bei der die Aktien im Depot hinterlegt sind.

Hintergrund für die Ausgabe von Namensaktien

Der Hintergrund für Namensaktien ist historischer Natur. Bei der Ausgabe neuer Aktien wurde das Kapital nicht zwingend gleich in voller Höhe einbezahlt. Mit der namentlichen Registrierung des Aktionärs hatte die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, die Bonität des Neuaktionärs zu überprüfen. Damit sollte sichergestellt sein, dass dieser das vollständige Kapital einzahlt.

Vinkulierte Namensaktien

Neben der reinen Namensaktie, die lediglich die Erfassung der Daten des Aktionärs im Aktienregister erfordert, gibt es auch noch vereinzelt vinkulierte Namensaktien. Klassische Namensaktien können jederzeit weiterverkauft werden. Für vinkulierte Namensaktien gilt, dass die Aktiengesellschaft dem Verkauf zustimmen muss.

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