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Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine nicht vom persönlichen Steuersatz abhängende, einheitliche Steuer auf Kapitalerträge. Sie beträgt 25 Prozent zuzüglich eventueller Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Diese Erträge sind steuerpflichtig
  3. Diese Erträge sind nicht steuerpflichtig
  4. Den Freistellungsauftrag nutzen
  5. Was passiert bei Wertpapierverlusten?
  6. Ermittlung der Steuer
  7. Kapitalanlagen im Ausland
  8. Persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent
  9. Ausländische Fonds als Steuerfalle bei der Abgeltungssteuer
  10. Verwandte Themen
  11. Weiterführende Links
  12. Festgeldangebote vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Quellensteuer, da sie direkt bei der Entstehung steuerpflichtiger Erträge abgeführt wird.
  • Die Abführung der Abgeltungssteuer erfolgt durch die Institute, welche die Kapitalanlage verwahren oder verwalten, die zu dem steuerpflichtigen Gewinn führte.
  • Um ihren gesetzlichen Freibetrag von 801 Euro pro Jahr zu nutzen, müssen Anleger diese Summe auf alle Banken aufteilen, bei welchen sie Zinserträge erhalten werden, und separate Freistellungsaufträge bei jedem davon einreichen.

Diese Erträge sind steuerpflichtig

Die Abgeltungssteuer fällt grundsätzlich auf alle Erträge von Kapitalanlagen an. Dazu zählen:

  • Zinsen auf Girokonten, Spareinlagen, Termingelder und Tagesgelder
  • Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, Geldmarkt- und Rentenfonds
  • Thesaurierte Gewinne aus Investmentfonds
  • Erträge aus Genussscheinen
  • Aktiendividenden
  • Kursgewinne aus Verkäufen von Aktien, Anleihen oder Fonds
  • Erträge aus offenen Immobilienfonds
  • Gewinne aus dem Handel mit Derivaten

Investmentfonds, welche die Gewinne thesaurieren, schütten diese nicht an die Anleger aus, sondern legen sie sofort wieder in neue Fondsanteile an. Diese Gewinne sind aber ebenfalls steuerpflichtig und werden von den Finanzämtern als "ausschüttungsgleiche Erträge" behandelt.

Diese Erträge sind nicht steuerpflichtig

Nicht mit der Abgeltungssteuer werden Gewinne aus Devisengeschäften belegt, sofern diese einen konkreten Ankauf und Verkauf einer Währung zugrunde liegen hatten. Gewinne aus geschlossenen Fonds fallen ebenfalls nicht unter die Abgeltungssteuer, da es sich in diesen Fällen um Gewinne aus einer unternehmerischen Aktivität handelt.

Den Freistellungsauftrag nutzen

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedem steuerpflichtigen Bürger in der Bundesrepublik ein Freibetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr auf die oben genannten Kapitalerträge zusteht. Für Ehepaare bedeutet dies einen Freibetrag von 1.602 Euro. Familien mit Kindern können Konten und Depots auf den Namen der Kinder einrichten und somit pro Kind weitere 801 Euro pro Jahr steuerfrei an Kapitalerträgen verbuchen. Der Freistellungsauftrag muss jedoch vom Anleger selbst gestellt werden, er wird nicht automatisch durch eine Bank oder ähnliches Institut eingerichtet.

Was passiert bei Wertpapierverlusten?

Verfügt ein Anleger über ein Tagesgeldkonto und ein Aktiendepot, liegt die Vermutung nahe, dass er seine Zinserträge vom Tagesgeld um mögliche Kursverluste bei Aktienverkäufen kürzen kann. Diese Vermutung ist leider falsch. Es können innerhalb eines Jahres nur noch Gewinne und Verluste aus einer Anlageklasse miteinander verrechnet werden. Verluste aus Aktienverkäufen können gegen die Gewinne hochgerechnet werden, Zinserträge aus einer Anleihe mit einem möglichen Kursverlust bei dem Verkauf des Papiers.

Ermittlung der Steuer

Grundsätzlich gilt, dass die Banken bei jedem Zahlungsfluss, der einen Ertrag darstellt, 25 Prozent des den Freistellungsauftrag übersteigenden Betrags an das Finanzamt abführen. Um aber eine Verrechnung der Gewinne und Verluste einer Anlageklasse sicherzustellen, führen die Banken buchhalterisch sogenannte Steuertöpfe. Dem Steuertopf steht der Verlusttopf gegenüber. Während in dem einen die Gewinne gesammelt werden, kumuliert der andere die aufgelaufenen Verluste. Durch die Saldierung der beiden Töpfe ergibt sich dann die tatsächliche Steuerschuld.

Kapitalanlagen im Ausland

Die Abgeltungssteuer ist kein ausschließlich deutsches Phänomen. Fast alle europäischen Staaten nutzen inzwischen diese Form der Quellensteuer. Der Unterschied liegt allerdings in der Höhe. Wer Gelder in einem Land mit einem höheren Quellensteuersatz angelegt hat, kann sich die Differenz zur deutschen Abgeltungssteuer im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung wieder gutschreiben lassen. Die grenzübergreifende Fiskalpolitik ermöglicht inzwischen bereits den Datenaustausch zwischen einer Bank im Ausland und dem hiesigen Wohnstättenfinanzamt.

Persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent

Für einige Anleger gibt es aber noch einen weiteren Grund, eine Steuererklärung in Bezug auf Kapitalerträge anzufertigen. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, besteht das Recht, sich vom deutschen Finanzamt die Differenz zur einbehaltenen Abgeltungssteuer wieder auszahlen zu lassen.

Ausländische Fonds als Steuerfalle bei der Abgeltungssteuer

Viele Fondsgesellschaften bieten Fonds an, die nach ausländischem Recht aufgelegt sind. Thesaurierende Fonds stellen in diesem Fall eine echte Steuerfalle dar. Auf der einen Seite müssen die Erträge jährlich im Rahmen der Anlage AUS zur Steuererklärung angegeben werden. Auf der anderen Seite besteuert das Finanzamt bei Verkauf der Anteile die volle Wertsteigerung seit Erwerb. Anleger laufen hier also Gefahr, dass ihre thesaurierten Erträge doppelt besteuert werden.

Das einzige legale Mittel, dies zu verhindern, besteht darin, dem Finanzamt bei Verkauf anhand der zurückliegenden Steuererklärungen nachzuweisen, dass die Erträge bereits versteuert wurden. Geben Anleger diese Gewinne nicht jährlich in der Steuererklärung an, sondern warten bis zum Verkauf der Anteile, handelt es sich um eine eigenmächtige Steuerstundung, die jedoch wiederum nur vom Finanzamt gewährt werden darf.

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