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Zinsgewinne steuerfrei einbehalten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox | ddp

Sind Zinsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig?

In Deutschland sind gemäß dem Einkommenssteuergesetz zunächst alle Zinserträge steuerpflichtig. Der Anleger zahlt auf seine Zinsgewinne die sogenannte Abgeltungssteuer, die als Quellensteuer direkt von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Unabhängig von der Einkommenssteuerklasse beträgt die Höhe der Abgeltungssteuer 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Gesamtbelastung beträgt damit inklusive des Solidaritätszuschlags 26,375 Prozent und zusätzlich inklusive der Kirchensteuer je nach Bundesland 27,819 bzw. 27,995 Prozent.

Einen nicht unbeträchtlichen Anteil des Zinsgewinns erhält somit nicht der Anleger, sondern der Staat. Dennoch gibt es Wege, Zinsgewinne steuerfrei einzubehalten.

Kann man mit dem Sparerpauschbetrag Steuern sparen?

Steuerfrei bleibt ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können einen Betrag von 1602 Euro geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei der Bank eingereicht wird. Mit dem Freistellungsauftrag wird das jeweilige Kreditinstitut angewiesen, die Zinsgewinne vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Bis zur Höhe des Freistellungsauftrages fällt dann keine Abgeltungsteuer an und die Kapitalerträge werden brutto auszahlt.

Der Sparerpauschbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden, darf aber die oben genannten Beträge in der Summe nicht überschreiten. Ändert sich die Anlagesituation, kann es sinnvoll sein, auch die Verteilung der Aufträge zu überdenken. Eine Neuverteilung des bisherigen Freistellungsvolumens kommt zum Beispiel infrage, wenn etwa bei einer Bank vorwiegend Börsenverluste und bei dem anderen Institut überwiegend Zinsen anfallen. Haben Sparer bei mehreren Instituten Freistellungsaufträge eingereicht, kann es bei einer Bank zu einem nicht ausgeschöpften Teilbetrag kommen. Das lässt sich zwar über die anschließende Steuererklärung wieder korrigieren. Da private Kapitalerträge aber seit 2009 in der Regel nicht mehr dem Fiskus zu deklarieren sind, muss sich der Anleger nur wegen der ungünstigen Verteilung der Freistellungsaufträge ans Finanzamt wenden. Damit geht dann der durch die Abgeltungsteuer beabsichtigte Vereinfachungseffekt verloren.

Anleger müssen den Freistellungsauftrag nicht unbedingt persönlich abgeben. Eine Übersendung per Post oder Fax ist völlig ausreichend. Der Fiskus erlaubt auch eine Erteilung oder Änderung über das Internet mit dem bekannten Pin/Tan-Verfahren. Der Freistellungsauftrag gilt bis auf Widerruf.

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Wer aufgrund eines geringen Jahreseinkommens von der Zahlung der Einkommenssteuer befreit ist, kann auch ohne Freistellungsauftrag Zinsgewinne steuerfrei beziehen. Nach Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Bank werden alle Zinsgewinne steuerfrei ausgeschüttet. Dabei ist es irrelevant, wie hoch die Zinserträge ausfallen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und ist 36 Monate gültig, längstens jedoch solange, wie die Einkommensverhältnisse unverändert bleiben.