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Studium: Diese Kosten können Eltern von der Steuer absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox | dpa/tmn

Lesezeit: rund 2 Minuten

  • Laufende Kosten, etwa für den Kauf von Büchern, können nicht die Eltern, sondern allenfalls die Studenten selbst von der Steuer absetzen.
  • Wenn Ihr Kind auswärts studiert, können Sie 1.200 Euro als Ausbildungsfreibetrag von der Steuer absetzen – unabhängig davon, ob und wie viel Miete Ihr Kind zahlt.
  • Eine Voraussetzung für den Ausbildungsfreibetrag ist, dass Sie noch Kindergeld beziehen.
  • Wer kein Kindergeld mehr bezieht, seinem studierenden Kind aber dennoch Unterhalt zahlt, kann 2024 bis zu 11.604 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

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"Überzogene Vorstellungen sollten sich Eltern von dem, was der Fiskus anerkennt, nicht machen", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. "Denn grundsätzlich gilt, dass nur der Student selbst die Kosten für sein Studium absetzen kann." Aber was gilt für Eltern, die den Nachwuchs schließlich häufig finanziell unterstützen?

Wann besteht Anspruch auf Kindergeld?

Für Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, gibt es Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag. Vorsicht ist geboten, wenn das Kind bereits über eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium verfügt. Dann wird das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn das Kind nebenbei nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden in der Woche arbeitet. "Eltern sollten den Umfang eines Studentenjobs mit dem Kind absprechen", so Klocke.

Ausbildungsfreibetrag kann Ihre Steuerlast zusätzlich senken

Für Kinder, die während der Ausbildung oder des Studiums auswärts wohnen, zum Beispiel in einem Internat oder in einer eigenen Studentenwohnung, können Eltern den sogenannten Ausbildungsfreibetrag erhalten. Er beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Eltern den Ausbildungsfreibetrag von der Steuer absetzen können:

  • Das Kind ist volljährig.
  • Es studiert oder macht eine Berufsausbildung.
  • Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Das Kind lebt nicht im Haushalt der Eltern.

Der Ausbildungsfreibetrag für ein studierendes Kind kann nur einmal voll ausgeschöpft werden. Eltern, die steuerlich nicht gemeinsam veranlagt werden, können den Freibetrag jeweils zur Hälfte beim Finanzamt geltend machen.

Kranken- und Pflegekassenbeiträge absetzen

Eltern können zudem die Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge des Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Anspruch auf Kindergeld oder den Freibetrag besteht.

Unterhaltsleistungen für ältere Kinder steuerlich absetzen

Für Kinder, für die kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr gewährt wird, können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Für das Jahr 2024 werden bis zu 11.604 Euro anerkannt. Eigene Einkünfte des Kindes, die 624 Euro im Jahr übersteigen, werden vom steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag abgezogen.

Studiengebühren können Eltern nicht absetzen

Anders als das Schulgeld von Privatschulen können Eltern die Studiengebühren einer privaten Hochschule oder Fachhochschule nicht von der Steuer absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof in letzter Instanz mit Urteil von 10. Oktober 2017 (Az.: X R 32/15). Eltern können das Entgelt fürs Studium ihrer Kinder demnach nicht als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen.