Zwölf-Monats-Frist für Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten
Stand: 22.12.2014
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Berlin - Versäumen Vermieter die fristgerechte Zustellung der Betriebskostenabrechnung, so verlieren die darin enthaltenen Forderungen ihre Gültigkeit. Wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt, müssen Abrechnungen über Betriebs- oder Heizkosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berechnungszeitraums beim Mieter eingegangen sein.
Liegt beispielsweise die Abrechnung für das Kalenderjahr 2013 nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2014 mittags im Mieterbriefkasten, kann der Vermieter keine Forderungen aus dieser Abrechnung mehr ableiten.
Wann gilt eine Abrechnung als verspätet?
Verspätet ist die Abrechnung auch dann, wenn sie erst am späten Nachmittag oder Abend des 31. Dezember in den Mieterbriefkasten geworfen wird. Mit einer derart späten Zustellung muss niemand rechnen. Hat der Vermieter die Abrechnung per Einschreiben mit Rückschein an den Mieter geschickt und ist der Mieter am 30. oder 31. Dezember nicht zu Hause und kann das Einschreiben nicht annehmen, gilt die Abrechnung ebenfalls als verspätet.
Guthaben bleiben weiterhin bestehen
Dagegen muss der Vermieter ein mögliches Guthaben aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung an den Mieter weiterhin auszahlen. Auch wenn der Vermieter den Stichtag 31.12.2014 verpasst hat, bleibt es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes dabei, dass der Vermieter abrechnen muss. Notfalls kann der Mieter die Abrechnung einklagen.