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Zuwendung des Familienheims an den Ehegatten oft steuerfrei

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Schenkungen von Immobilien innerhalb der Familie sind unter Umständen steuerfrei. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin. So bleiben laut Paragraf 13 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Wichtig dabei zu beachten: Die Steuerbefreiung gilt in der Regel nur für Familienheime. Gemeint sind damit Immobilien, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Zweit- oder Ferienwohnungen sind also nicht steuerlich begünstigt. So kann die Schenkung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten durchaus der Schenkungsteuer unterliegen, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Familie befand.

DIese Merkmale beeinflussen Steuerbefreiung

Soll die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden, sollte daher auf bestimmte Merkmale geachtet werden. Dazu gehören beispielsweise die Entfernung zum Arbeitsplatz der Partner, die Lage von eventuell besuchten Schulen und Kindergärten, die Lage der Immobilie in typischen Feriengebieten, Ausstattung und Größe des Objektes sowie die soziale Vernetzung der Eheleute im fraglichen Wohnumfeld.