Zahlung einbehaltener Miete nach Mangelbeseitigung ist Pflicht
Stand: 02.12.2014
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Karlsruhe - Bei Mängeln in ihrer Wohnung haben Mieter das Recht, einen Teil ihrer Miete einzubehalten. Lässt der Vermieter die Mängel jedoch beseitigen, muss die Nachzahlung umgehend erfolgen.
Andernfalls muss der Mieter mit einer Kündigung rechnen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Kalsruhe (Az.: VIII ZR 221/14). Darüber berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 22/2014) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter wegen eines nichtbeseitigten Mangels einen Teil seiner Miete zurückbehalten. Nachdem der Vermieter den Mangel beseitigt hatte, wollte er von dem Mieter die Nachzahlung eintreiben. Da dieser aber zeitweise im Ausland war, bekam der Vermieter die Nachzahlung verspätet. Daher kündigte er das Mietverhältnis.
Die Klage des Mieters dagegen hatte keinen Erfolg: Wird ein Mangel beseitigt, bestehe kein Recht mehr auf das Einbehalten der Miete. Das Geld muss nachgezahlt werden. Dass der Mieter in diesem Fall im Ausland war, erschien den Richtern kein ausreichender Grund. Denn er habe für diesen Fall keine Vorkehrungen getroffen, obwohl er damit rechnen musste, dass der Mangel jederzeit beseitigt wird.