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Winterdienst und Putzhilfe: Ausgaben beim Finanzamt geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Nicht jeder kann oder will Schnee schippen und bei Glatteis streuen. Für diese Fälle gibt es professionelle Anbieter oder Nebenjobber. Die Kosten für diese Haushaltshilfen können Verbraucher beim Finanzamt geltend machen.

Wer Dritte im Umfeld von Haus und Garten beschäftigt, kann dies in seiner Steuererklärung auf Seite drei des Mantelbogens angeben. „Die Beträge werden von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland in Berlin. Möglich ist laut Klocke ein Abzug von bis zu 5.710 Euro pro Jahr für Haushaltshilfen, Minijobber oder Handwerker.

Auch wer nur für einige Wochen im Winter einen Dritten beauftragt, um das Haus herum Schnee zu schippen und Streugut auf den glatten Wegen zu verteilen, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. „Es zählen Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten, ebenso Kosten für Reinigungs- und Schmiermittel sowie Streugut“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest in Berlin.

Generell gilt, dass 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich abgesetzt werden können. Arbeitet im Haushalt ein Minijobber, der kocht, putzt oder bügelt, dann lassen sich bis zu 510 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetzung: Der Minijobber ist bei der Minijobzentrale angemeldet.

„Die steuerliche Höchstgrenze für Minijobber liegt bei 2550 Euro im Jahr, 20 Prozent davon sind 510 Euro“, erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Haushaltshilfen

Wer eine Voll- oder Teilzeitkraft für seinen Haushalt engagiert hat und für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet, kann 20 Prozent der Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Die Höchstgrenze liegt bei 20 000 Euro, man kann also bis zu 4000 Euro von der Steuerschuld abziehen. In gleicher Höhe sei ein Abzug möglich, wenn man haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege und Betreuung zum Beispiel von einer Agentur erledigen lässt, erklärt Klocke.

Handwerker

Handwerkerarbeiten, zu denen auch Wartungsarbeiten zählen, erkennt der Fiskus mit maximal 1200 Euro pro Jahr an. Diese Summe entspreche 20 Prozent von 6000 Euro Gesamtausgaben für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, rechnet Fischer vor. Verbraucher sollten unbedingt darauf achten, dass der Handwerker auf der Rechnung die Lohn- und Fahrtkosten getrennt von den Materialkosten ausweist. Denn nur für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten gibt es einen Steuerabzug.

Barzahlungen werden nicht anerkannt. Das Finanzamt will eine datierte Rechnung sehen. Auf Nachfrage muss der Steuerzahler per Beleg beweisen, dass er den Betrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen hat, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az: 15 K3449/06 E) hervorgeht.

Außerdem muss auf der Handwerker-Rechnung erkennbar sein, dass die Leistungen tatsächlich im Haushalt vorgenommen wurden. Wurde zum Beispiel die Waschmaschine von Handwerkern zu Hause abgeholt und in der Fachwerkstatt repariert, dann gibt es keinen Abzug.

Auch Mieter können Handwerkerarbeiten in ihrer Steuererklärung geltend machen - das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie auf ihre Rechnung Wände streichen oder andere Schönheitsreparaturen ausführen lassen.

Nebenkostenabrechnung

Mieter sollten ihre jährliche Nebenkostenabrechnung im Blick haben. So können sie ihre Anteile an den Kosten für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, die Fahrstuhlwartung, die Gartenarbeit und den Schornsteinfeger in ihrer Steuererklärung angeben. „Grundsätzlich lassen sich alle möglichen Varianten für einen maximalen Steuerabzug von 5710 Euro miteinander kombinieren“, betont Klocke.

Ausnahme: Nahe Angehörige

Ein steuerlicher Abzug kommt nicht in Frage, wenn es sich um Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen handelt - zum Beispiel zwischen Eltern und im Haushalt lebenden Kindern.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, werden anerkannt. Voraussetzung: Die Verträge sind wie unter Fremden wirksam zustande gekommen und die vereinbarten Leistungen wurden auch tatsächlich erbracht.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Steuerpflichtige ist es mitunter schwierig auszumachen, was unter haushaltsnahe Dienstleistungen fällt. Dazu zählen Wohnungsreinigung, Gartenpflege sowie Betreuung und Versorgung von Pflegebedürftigen.

Kosten für Friseure, die ins Haus kommen, können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn man pflegebedürftig ist. „Nicht unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen etwa die Erteilung von Sprachunterricht oder Freizeitbetätigungen“, sagt Klocke.

Generell gilt: Haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann abgesetzt werden, wenn der Verbraucher auch Einkommensteuer bezahlt hat - das hat der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 44/08) entschieden. Ein Jahr rückwirkend oder im Voraus könnten die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden.