Wie man Zinserträge von der Abgeltungssteuer befreit
Stand: 09.05.2011
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Stuttgart - Die Einführung der Abgeltungssteuer hat vieles leichter gemacht. Die Banken nehmen zum Teil ihren Kunden die fiskalische Arbeit ab, und die Steuererklärung wird spürbar schlanker, da bereits die Kreditinstitute von den Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart macht jedoch mit Blick auf die anstehende Einkommensteuererklärung für 2010 darauf aufmerksam, dass Zinsen, Dividenden oder Börsengewinne dem Finanzamt oftmals weiter deklariert werden müssen. In einigen Fällen kann sich das sogar lohnen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.
So sollten Anleger mit einem geringeren Steuersatz als 25 Prozent weiterhin ihre Kapitalerträge fürs Finanzamt auflisten, um gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuern erstattet zu bekommen. Das Finanzamt prüft dann bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob Abgeltungssteuer erstattet werden muss. Das ist vor allem bei Rentnern der Fall, die durch Freibeträge einen sehr geringen Steuersatz zahlen müssen.
Auch mit höherem Steuersatz kann eine detaillierte Meldung sämtlicher Kapitalerträge über die Einkommensteuererklärung 2010 lohnen, wenn etwa Spekulationsverluste aus Vorjahren vorliegen, die mit positiven Erträgen verrechnet werden sollen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anleger die sogenannten Altverluste bei der Steuerveranlagung angegeben haben und das Finanzamt diese festgestellt hat.
Ähnlich sieht es mit dem im Vorjahr realisierten und von der Bank bescheinigten Börsenminus bei Bank A aus, das mit positiven Erträgen bei Institut B ausgeglichen werden soll. In diesem Fall muss der Anleger das Finanzamt als Verrechnungsstelle in Anspruch nehmen. Eine Überprüfung nimmt der Fiskus auch vor, wenn Anleger ihre Freistellungsbeträge ungünstig verteilt und damit zu viel Abgeltungsteuer bezahlt haben.