Widerspruchsfrist bei Steuerbescheid per Fax
Stand: 17.07.2014
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Berlin - Meist kommt der Steuerbescheid per Post auf grauem Papier. Aber das Finanzamt kann ihn auch form- und fristgerecht über Fax versenden. Darauf weist Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler hin. Ein Brief gilt nach drei Tagen als zugestellt, danach beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen. Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wann diese Frist bei einem Fax startet.
Die Richter entschieden, dass auch ein Bescheid per Telefax am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben gilt. Ebenso wie ein Brief erfüllt die Übersendung per Fax den Zweck, über die Person und den Inhalt der Erklärung zu unterrichten. Eine elektronische Signatur, wie sie bei elektronischen Verwaltungsakten notwendig wäre, sei zudem bei einem Fax nicht erforderlich. Wer dem Finanzamt seine Faxnummer mitgeteilt hat, sollte also auf eingehende Mitteilungen achten. Es könnten wichtige Nachrichten vom Finanzamt dabei sein.
Darf der Steuerzahler per Fax antworten?
Ob Steuerzahler ihre Steuererklärung auch per Fax an das Finanzamt schicken dürfen, muss erst noch abschließend entschieden werden. Generell dürfen Steuererklärungen, bei denen keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, per Fax an das Finanzamt gesendet werden.
Das gilt zum Beispiel für die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung. Was die Einkommensteuererklärung betrifft, so ist dazu noch ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 82/13). Die Vorinstanz, das Finanzgericht Schleswig-Holstein, betonte zwar auch die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift. Es sei allerdings nicht entscheidend, ob die Erklärung im Original oder als Kopie an das Finanzamt versendet wird.