Widerspruch gegen Betriebskosten muss begründet sein
Stand: 11.08.2014
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Berlin - Wer rechtlich gegen die Abrechnung der Betriebskosten vorgeht, muss stichhaltige Argumente vorbringen. Allein der Einwand, die Kosten seien zu hoch, reiche nicht aus, befand das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az.: 19a C 15/14), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 14/2014) berichtet. Und für die Einsicht in die Belege muss der Mieter eine Frist einhalten.
In dem verhandelten Fall sollten Mieter rund 945 Euro Betriebskosten nachzahlen. Die Mieter wollten dieser Forderung aber nicht nachkommen, weil die Betriebskosten ihrer Ansicht nach zu hoch seien. Nach dem Einwand des Vermieters, dass diese Aussage zu allgemein sei, kritisierten die Mieter unter anderem die Hauswarts- und die Wasserkosten und verlangten Einsicht in die Unterlagen. Da sich der Streit zu diesem Zeitpunkt schon über ein Jahr hinzog, lehnte der Vermieter dies ab. Seiner Ansicht nach war die Einspruchsfrist verstrichen.
Vor Gericht hatten die Mieter keinen Erfolg: Die Kritikpunkte seien zu wenig konkret. Denn ein Vermieter müsse erkennen können, wo ein Mieter Korrekturbedarf sehe. Allein der Hinweis, dass die Betriebskosten zu hoch seien, reiche nicht aus. Außerdem müsse der Mieter seine begründeten Zweifel an einzelnen Posten innerhalb der Frist von zwölf Monaten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Dies sei hier nicht geschehen, daher müsse die Forderung beglichen werden.