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Wichtige Regeländerung beim Kindergeld

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Zum Jahreswechsel wird eine neue Regelung für Kindwergeldanträge in Kraft treten. Unabhängig davon, wie lange bereits ein Anspruch bestand, gibt es Kindergeld dann nur noch maximal sechs Monate rückwirkend. Was Eltern jetzt wissen müssen.

Ab Januar 2018 gelten kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge. Ab dem Stichtag können Eltern Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Grund ist eine Gesetzesänderung, die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll.

Bis zum Jahreswechsel gelten die allgemienen Verjährungsfristen

Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren, rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret, bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden.

Das Problem: Viele Eltern wissen nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen. Kindergeldberechtigte sollten daher rückwirkendes Kindergeld noch bis zum 31. Dezember 2017 beantragen.

Bei Bedarf Fristverlängerung beantragen

"Ab 2018 sollten Eltern sich mit der Kindergeldbeantragung generell nicht mehr allzu viel Zeit lassen", rät BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Insbesondere bei erwachsenen Kindern zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr sollte bereits vorsorglich ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. "Fehlen noch Unterlagen, können diese nachgereicht werden. Dazu kann auch Fristverlängerung beantragt werden."