Wer gemeinnützig vererben möchte, muss ins Detail gehen
Stand: 17.02.2015
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Düsseldorf - Menschen, die in ihrem Testament auch wohltätige Organisationen berücksichtigen wollen, müssen diese möglichst genau bestimmen. Denn sonst kann es passieren, dass der Fiskus entscheidet, wie das Vermögen verteilt wird.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 80/13), wie die Zeitschrift "NJW Spezial" (Heft 3/2015) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ihre Mutter und ihren Vater als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass diese vor ihr sterben sollten, wollte sie, dass das Vermögen wohltätigen Zwecken zugutekommt. Dafür nannte sie vier Organisationen, ohne diese jedoch zu spezifizieren. Mehrfach erwähnte die Frau allerdings, dass die übrige Verwandtschaft nichts erben sollte. Nach ihrem Tod ging es nun um die Frage, wem das Erbe zustehe.
Das OLG entschied: Der Fiskus wird mit einer Zweckauflage der gesetzliche Erbe. Da in dem Testament kein Erbe ausdrücklich benannt wurde, sei es auslegungsbedürftig, so die Richter. Die Aufgabe der Verteilung kann daher dem Fiskus zufallen. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde nur die Verwandtschaft. Und diese gehe in diesem Fall daher auch leer aus.