Weihnachtsgeld: Das steht Beschäftigten zu
Stand: 30.10.2017
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Berlin/Düsseldorf – Die Weihnachtszeit ist häufig auch die kostspieligste des Jahres. Neben Ausgaben für Geschenke belasten auch die alljährlichen Zahlungen wie Versicherungsprämien den Kontostand. Entsprechend willkommen ist das Weihnachtsgeld. Doch haben Arbeitnehmer Anspruch auf die zusätzliche Zahlung? Sechs Fragen und Antworten zum Thema.
1. Bekommen alle Arbeitnehmer Weihnachtsgeld?
Nein. Rund 55 Prozent aller Beschäftigten können sich über Weihnachtsgeld freuen, wie die jährliche Umfrage des Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung mit rund 6.000 Teilnehmern 2016 gezeigt hat. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt. "Er kann sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Gleichbehandlungsgrundsatz oder betrieblicher Übung ergeben", erklärt Rainer Jung von der Hans-Böckler-Stiftung.
Die betriebliche Übung ist dabei eine Art Gewohnheitsrecht. "Unter einer betrieblichen Übung versteht man vereinfacht die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Belegschaft schließen kann, dass die Leistung auf Dauer gewährt werden soll." So heißt es bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände: Wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach der gleichen Berechnungsmethode gezahlt hat, wird aus der freiwilligen Zahlung ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.
2. Was ist mit Teilzeitbeschäftigten?
Auch ihnen kann Weihnachtsgeld zustehen, allerdings anteilig im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte. Auch neu angestellte Mitarbeiter oder solche, die das Unternehmen verlassen haben, können noch Weihnachtsgeld bekommen. Häufig muss eine Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erfüllt sein, bevor Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Pech haben meist freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter. Sie bekommen in der Regel kein Weihnachtsgeld.
3. Kann der Chef bestimmten Mitarbeitern das Weihnachtsgeld verwehren?
Im Prinzip ja, aber es bedarf dafür guter Gründe, denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber. Der Grundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter ohne sachlichen Grund von Begünstigungen auszunehmen oder ihnen Belastungen aufzuerlegen, erklärt ein Sprecher der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Das heißt: Wenn alle Beschäftigten einer bestimmten Gruppe Weihnachtsgeld bekommen, muss ein zulässiger Grund vorliegen, warum ein Mitarbeiter keine Sonderzahlung bekommt. So könnten zum Beispiel Mitarbeiter, die mehr verdienen, oder andere Bonuszahlungen bekommen, vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden.
4. Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen oder kürzen?
Ja und nein. "Das in Tarifverträgen festgeschriebene Weihnachtsgeld darf nicht vom Arbeitgeber gekürzt werden", erklärt Marion Knappe vom Deutschen Gewerkschafsbund (DGB). "Wenn nicht gezahlt wird, kann das Weihnachtsgeld gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich eingefordert und schließlich vor dem Arbeitsgericht geklagt werden." Das gilt unter Umständen sogar im Fall einer finanziellen Schieflage des Unternehmens. "Wirtschaftliche Probleme ändern an den vertraglichen Vereinbarungen in den der Regel nichts", sagt Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. "Es sei denn, der Vertrag sieht entsprechende Möglichkeiten vor."
Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig Weihnachtsgeld oder eine höheren Betrag als im Tarifvertrag vereinbart, sieht es anders aus. "Eine Streichung oder Kürzung ist möglich, wenn der übertarifliche Teil mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder als freiwillige Leistung gezahlt wurde", sagt Knappe. Der Arbeitgeber muss dazu aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch auf die Zukunft bezahlt wird. Durch diesen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt verliert der Beschäftigte seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, der nach drei Jahren durch die betriebliche Übung entstehen würde.
5. Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?
Das regeln die geltenden Tarifverträge für die meisten Wirtschaftszweige. "Das Weihnachtsgeld wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet", erklärt Jung. Das reicht von einem halben bis zu einem ganzen Monatsgehalt, wie es unter anderem bei manchen Banken oder Teilen der Industrie gezahlt wird. In einigen Tarifverträgen steigt das Weihnachtsgeld mit Betriebszugehörigkeit. Wird das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt, kann der Arbeitgeber die Höhe selbst festlegen.
6. Muss das Weihnachtsgeld versteuert werden?
Ja. "Das Weihnachtsgeld ist steuerlich ein sogenannter sonstiger Bezug und damit lohnsteuerpflichtig", sagt der Sprecher der Arbeitgeberverbände. Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Der sonstige Bezug wird steuerlich gleichmäßig (1/12 pro Monat) auf das Kalenderjahr verteilt. Dadurch wird die steuerliche Progression meist abgemildert. Anders bei den Sozialabgaben: Hier gilt das Weihnachtsgeld als "einmalige Zuwendung". Das heißt, alle entsprechenden Abzüge fallen in dem Monat an, in dem es ausgezahlt wird.