Was Sparer und Anleger bis Silvester erledigen sollten
Stand: 13.12.2013
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Berlin - Mit einigen Tricks können Steuerpflichtige noch bis Silvester ihre Abgaben senken und mehr Geld für sich herausholen. Wichtigste Voraussetzung: Rechtzeitig informieren und Anträge stellen. Hier sind die Tipps von Steuer-Experten:
Steuerklasse wechseln
Ehepaare und Lebenspartner, bei denen sich das Gehalt verändert hat, sollten den Wechsel der Steuerklasse prüfen. "Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann bis zum 30. November die Lohnsteuerklasse wechseln. Die neue Kombination gilt dann rückwirkend für das ganze letzte Jahr", erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH).
Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, ist die Kombination aus Steuerklasse III und V am besten. Verdienen beide etwa gleich viel, sollten sie die Kombination IV und IV behalten - wer heiratet, erhält diese Kombination automatisch. Daneben gibt es die Kombination IV und IV mit Faktor. Das Finanzamt errechnet dabei zuerst die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares. Diese wird durch 12 geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. So können Steuernachzahlungen vermieden werden.
Freibeträge und Werbungskosten
"Arbeitnehmer können sich noch "last minute" beim Finanzamt Freibeträge für Werbungskosten eintragen lassen, zum Beispiel für Fahrten zum Arbeitsplatz oder Fortbildungskosten", sagt Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
Kindergeld beantragen
In vielen Fällen haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Wenn ein Kind in der Ausbildung steckt, Adoptiv- oder Pflegekind ist oder eine Behinderung hat, bekommen Eltern auch dann noch Kindergeld, wenn es älter als 18 Jahre ist. Eltern, die Ansprüche auf Kindergeld haben, können den staatlichen Zuschuss bis zu vier Jahre rückwirkend erhalten, also ab 2009, erklärt der VLH.
Spenden absetzen
Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können als Sonderausgaben abgesetzt werden, und zwar bis zu 20 Prozent des Einkünfte-Gesamtbetrages. "Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden", erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Voraussetzung für den Spendenabzug sei eine Zuwendungsbescheinigung. Bei Spenden bis 200 Euro genüge die Vorlage eines Kontoauszuges.
Handwerkerrechungen
"Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen gelten jährliche Höchstgrenzen von 4000 beziehungsweise 1200 Euro", sagt Deutsch. Wer also ohnehin den Jahresputz erledigen lassen oder den Flur streichen lassen will, sollte jetzt den Auftrag dazu erteilen, rät der VLH. "Fällt der Rechnungsbetrag höher aus, sind auch Abschlagszahlungen möglich", erklärt Deutsch. "Dann verteilt sich die Rechnungssumme steuergünstig auf zwei Jahre." Absetzen können Mieter auch anteilige Kosten für Hausmeister, Reinigung und Gartenpflege aus der Betriebskostenabrechnung. Diese Kosten können auch nachträglich in der Steuererklärung angegeben werden, so der Bund der Steuerzahler.
Riester-Rente
Wer einen Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt steuerfreie Prämien vom Staat. "Das sind 154 Euro für Erwachsene und 185 Euro für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde, beziehungsweise 300 Euro pro Kind, wenn es danach auf die Welt kam", erklärt Lauscher. Wer noch keinen Riester-Vertrag unterschrieben hat, kann noch bis zum 31. Dezember einen Vertrag abschließen und erhält die volle steuerfreie Jahresprämie. Dazu muss der Riester-Sparer bis zum Jahresende mindestens vier Prozent seines Vorjahreseinkommens einzahlen, betont der VLH.
Verluste bescheinigen lassen
Anlegern, die 2013 Verluste im Depot gemacht haben, rät der NVL, spätestens am 13. Dezember ihre Bank anzuweisen, eine Verlustbescheinigung für 2013 auszustellen. "Dann sind die Verluste dieses Kontos mit gemachten Gewinnen bei anderen Banken in der Einkommenssteuererklärung verrechenbar", erklärt Deutsch. Ansonsten können sie nur mit Gewinnen bei einem Depot der gleichen Bank verrechnet werden.
Freistellungsaufträge prüfen
Auf Kapitalgewinne aus Privatvermögen gilt eine Abgeltungsteuer, Banken und Sparkassen behalten automatisch 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. "Bis zu 801 Euro oder 1602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind Kapitalerträge pro Jahr jedoch steuerfrei", erläutert Käding vom Bund der Steuerzahler. Werden diese Beträge nicht überschritten, behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Hat der Steuerzahler jedoch mehrere Konten bei verschiedenen Banken, sollte der Sparer-Pauschbetrag auf die Konten verteilt werden, rät Käding.
Steuerfreie Sachleistungen
Geldzahlungen vom Arbeitgeber wie Weihnachtsgeld, Bonusprämien und Gewinnbeteiligungen sind steuerpflichtig. Eine steuerfreie Alternative, so der VLH: Der Chef überlässt seinen Arbeitnehmern steuerbegünstigte Sachleistungen wie Laptops, Tablets oder Smartphones zur Nutzung. Die sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 25 Prozent übernimmt.
Pauschale für das Ehrenamt
Auch mit einem Ehrenamt lassen sich Steuern sparen. Denn seit diesem Jahr gibt es höhere steuerliche Begünstigungen für alle, die sich in Vereinen oder Bildungswerken engagieren, so der VLH. "Eine Übungsleiterpauschale von 2400 Euro steht Ausbildern, Erziehern oder Betreuern zu, die sich nebenberuflich im Auftrag von Kirchen, Vereinen oder einer Stiftung engagieren", erklärt Lauscher. Wer sich ehrenamtlich engagiere, ohne Übungsleiter zu sein, könne für seinen Einsatz eine Jahrespauschale von 720 Euro von der Steuer absetzen.